Artikel 19 GWVO – Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden

(1)   Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden sind vom Verpflichteten immer dann anzuwenden, wenn a) eine Geschäftsbeziehung begründet wird; b) der Verpflichtete eine gelegentliche Transaktion mit einem Wert von 10 000 EUR oder mehr bzw. dem entsprechenden Gegenwert in Landeswährung ausführt, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt, wobei nach Absatz 9 auch ein niedrigerer Wert festgelegt werden kann; c) der Verpflichtete sich an der Gründung einer juristischen Person, an der Errichtung einer Rechtsvereinbarung oder — im Fall der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b oder c genannten Verpflichteten — an der Übertragung des Eigentums an einer juristischen Person, unabhängig vom Wert der Transaktion, beteiligt; d) ungeachtet … Artikel 19 GWVO – Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden weiterlesenRead More →