Artikel 69 GWVO – Meldung von Verdachtsfällen

(1)   Die Verpflichteten sowie gegebenenfalls ihre Direktoren und Mitarbeiter kooperieren vollumfänglich mit der zentralen Meldestelle, indem sie umgehend a) auf eigene Initiative der zentralen Meldestelle berichten, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder oder Tätigkeiten — unabhängig von der Höhe des jeweiligen Betrags — mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte Folge leisten; b) der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Verfügung stellen, einschließlich Auskünfte zu den Transaktionsaufzeichnungen; Alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich von Versuchen und … Artikel 69 GWVO – Meldung von Verdachtsfällen weiterlesenRead More →