Artikel 20 GWVO – Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden
(1) Für die Zwecke der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden treffen die Verpflichteten alle folgenden Maßnahmen: a) sie stellen die Identität des Kunden fest und überprüfen diese; b) sie ermitteln den/die wirtschaftlichen Eigentümer und ergreifen angemessene Maßnahmen, um dessen/deren Identität zu überprüfen, sodass sie davon ausgehen können, den wirtschaftlichen Eigentümer zu kennen und die Eigentümer- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen; c) sie bewerten und beschaffen gegebenenfalls Informationen über und verstehen den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktionen; d) sie überprüfen, ob der Kunde oder die wirtschaftlichen Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt bzw. unterliegen, und im Fall eines Kunden oder einer … Artikel 20 GWVO – Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden weiterlesenRead More →
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