Artikel 20 GWVO – Ermittlung des Zwecks und der angestrebten Art einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion

Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer gelegentlichen Transaktion holt ein Verpflichteter mindestens die nachstehend genannten Informationen ein, um Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder Transaktion zu verstehen:

a)Zweck des geplanten Kontos, der geplanten Transaktion oder der geplanten Geschäftsbeziehung;

b)geschätzter Betrag der geplanten Transaktionen oder Tätigkeiten und deren wirtschaftlicher Beweggrund;

c)Herkunft der Mittel;

d)Bestimmung der Mittel.