Artikel 22 GWVO – Feststellung und Überprüfung der Identität der Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer

(1)   Abgesehen von Fällen, in denen das Risiko geringer ist und für die die in Abschnitt 3 genannten Maßnahmen gelten, und unabhängig davon, ob in Fällen mit erhöhtem Risiko zusätzliche Maßnahmen nach Abschnitt 4 getroffen werden, holen die Verpflichteten zur Ermittlung des Kunden, jeglicher Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, und der natürlichen Personen, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, zumindest die folgenden Informationen ein: a) Bei natürlichen Personen: i) alle Vor- und Nachnamen;   ii) Geburtsort und vollständiges Geburtsdatum;   iii) Staatsangehörigkeiten oder ob es sich bei der betreffenden Person gegebenenfalls um einen Staatenlosen, einen Flüchtling oder … Artikel 22 GWVO – Feststellung und Überprüfung der Identität der Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer weiterlesenRead More →