Artikel 22 GWVO – Technische Regulierungsstandards zu den Informationen, die für die Durchführung von Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf den Kunden notwendig sind

(1)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird Folgendes festgelegt:

a)die Anforderungen an Verpflichtete nach Artikel 16 und die Informationen, die für die Durchführung einer standardmäßigen, einer vereinfachten und einer verstärkten Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden nach den Artikeln 18 und 20 und nach Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 4 eingeholt werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen in Fällen, in denen das Risiko geringer ist;

b)welche Art von vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen die Verpflichteten nach Artikel 27 Absatz 1 in Fällen anwenden dürfen, in denen das Risiko geringer ist, einschließlich der Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der Kommission nach Artikel 7 der [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] erstellten supranationalen Risikobewertung auf bestimmte Kategorien von Verpflichteten, Produkten oder Dienstleistungen anzuwenden sind;

c)für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 4 die verlässlichen und unabhängigen Informationsquellen, auf die für die Überprüfung der Identifikationsdaten natürlicher oder juristischer Personen zurückgegriffen werden darf;

d)die Liste der Attribute, die die in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b genannten elektronischen Identifikationsmittel und einschlägigen Vertrauensdienste aufweisen müssen, damit die in Artikel 16 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen bei standardmäßigen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf den Kunden erfüllt sind.

(2)Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen und Maßnahmen stützen sich auf folgende Kriterien:

a)das mit der erbrachten Leistung verbundene Risiko,

b)die Art, den Betrag und die Häufigkeit der Transaktion;

c)die Kanäle, die für die Geschäftsbeziehung oder die gelegentliche Transaktion genutzt werden.

(3)Um u. a. der Innovation und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, überprüft die AMLA die technischen Regulierungsstandards regelmäßig, arbeitet erforderlichenfalls einen Entwurf zu deren Aktualisierung aus und legt ihn der Kommission vor.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in den Absätzen 1 und 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.