Artikel 24 GWVO – Meldung von Unstimmigkeiten bei den in Registern wirtschaftlicher Eigentümer enthaltenen Informationen

(1)   Die Verpflichteten melden dem Zentralregister jegliche Unstimmigkeiten zwischen den in den Zentralregistern verfügbaren Informationen und den von ihnen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 7 eingeholten Informationen. Die in Unterabsatz 1 genannten Unstimmigkeiten werden unverzüglich und jedenfalls innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrer Feststellung gemeldet. Wenn diese Unstimmigkeiten gemeldet werden, fügen die Verpflichteten die eingeholten Informationen bei und geben an, worin die Unstimmigkeit besteht und wen sie als wirtschaftliche Eigentümer und gegebenenfalls als nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren erachten und warum. (2)   Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtete davon absehen, die Unstimmigkeiten dem Zentralregister zu melden, und können stattdessen von den Kunden zusätzliche Informationen anfordern, wenn die festgestellten Unstimmigkeiten … Artikel 24 GWVO – Meldung von Unstimmigkeiten bei den in Registern wirtschaftlicher Eigentümer enthaltenen Informationen weiterlesenRead More →