Artikel 24 GWVO – Ermittlung der Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel in Bezug auf die Einhaltung aufweisen

(1)Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel in Bezug auf die Einhaltung aufweisen, werden von der Kommission ermittelt.

(2)Zur Ermittlung der in Absatz 1 genannten Länder wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 60 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn

a)beim rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem Drittland Mängel in Bezug auf die Einhaltung festgestellt wurden;

b)bei der Wirksamkeit des Systems des Drittlandes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken Mängel in Bezug auf die Einhaltung festgestellt wurden.

Hat die Kommission festgestellt, dass die unter Buchstabe a oder b genannten Kriterien erfüllt sind, werden diese delegierten Rechtsakte binnen eines Monats erlassen.

(3)Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte trägt die Kommission Informationen über Länder, die unter verstärkter Überwachung von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung stehen, sowie den von diesen erstellten einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen, Berichten oder öffentlichen Erklärungen Rechnung.

(4)In dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt werden aus den in Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben a bis g aufgeführten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen die spezifischen Maßnahmen ermittelt, die die Verpflichteten anwenden müssen, um die mit Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland verbundenen Risiken zu mindern.

(5)Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 4 ermittelten spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen Änderungen am AML-/CFT-Rahmen des Drittlandes Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.