Artikel 26 GWVO – Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Überwachung der Transaktionen von Kunden

(1)   Die Verpflichteten überwachen die Geschäftsbeziehung einschließlich der vom Kunden im Laufe einer Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen kontinuierlich, um sicherzugehen, dass diese Transaktionen mit ihrem Wissen über den Kunden, dessen Geschäftstätigkeit und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls mit ihren Informationen über die Herkunft und die Bestimmung der Gelder übereinstimmen, und um diejenigen Transaktionen aufzudecken, die einer eingehenderen Bewertung nach Artikel 69 Absatz 2 zu unterziehen sind. Betreffen Geschäftsbeziehungen mehr als ein Produkt oder mehr als eine Dienstleistung, stellen die Verpflichteten sicher, dass die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden alle diese Produkte und Dienstleistungen abdecken. Unterhalten Verpflichtete, die einer Gruppe angehören, Geschäftsbeziehungen zu Kunden, die auch Kunden anderer Unternehmen dieser Gruppe sind — unabhängig davon, … Artikel 26 GWVO – Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Überwachung der Transaktionen von Kunden weiterlesenRead More →