(1)Die AMLA gibt bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien aus, aus denen hervorgeht, mit welchen Trends, Risiken und Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete im Zusammenhang mit geografischen Gebieten außerhalb der Union konfrontiert sind. Dabei trägt die AMLA insbesondere den in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren Rechnung. Für Fälle, in denen ein erhöhtes Risiko festgestellt wird, umfassen die Leitlinien verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen, die die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen müssen.
(2)Die AMLA überarbeitet die in Absatz 1 genannten Leitlinien mindestens alle zwei Jahre.
(3)Bei der Ausgabe und Überprüfung der in Absatz 1 genannten Leitlinien trägt die AMLA Evaluierungen, Bewertungen oder Berichten von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung Rechnung.