
Neue verstärkte Sorgfaltspflichten nach Abschnitt 4 der GWVO
(Section 4 AMLR – Enhanced Due Diligence)
Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2024/1624 (GWVO) ist keine Fortentwicklung der bisherigen verstärkten Sorgfaltspflichten (Enhanced Due Diligence, EDD). Er stellt einen strukturellen Neustart dar.
Erstmals behandelt das EU-Recht EDD nicht mehr primär als risikobasierte Option. Stattdessen definiert die GWVO verbindliche Eskalations-, Verbots-, Fortführungs- und Beendigungslogiken für ganze Kategorien von Kunden, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
Abschnitt 4 regelt kollektiv:
- wann EDD zwingend anzuwenden ist,
- wer sie genehmigen muss,
- wie lange sie gilt,
- wann Geschäftsbeziehungen zu beenden sind,
- welche Risiken nicht mehr der internen Ermessensausübung unterliegen.
Für Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragte ist Abschnitt 4 der Punkt, an dem berufliche Verantwortung operativ überprüfbar wird.
Von der Risikoanalyse zur verpflichtenden Maßnahme
Das Ende reiner Ermessensspielräume
Unter früheren GW/TF-Regimen wurde EDD häufig wie folgt verstanden:
Anwendung bei erhöhtem Risiko.
Abschnitt 4 der GWVO durchbricht diese Logik grundlegend.
Hohes Risiko wird nun:
- gesetzlich festgelegt (z. B. PEPs, Antragsteller von Residence-by-Investment-Programmen),
- durch Unionsorgane vorgegeben (AMLA-Empfehlungen, Gegenmaßnahmen der Kommission),
- durch Transaktionsmerkmale ausgelöst (komplex, ungewöhnlich hoch, ohne erkennbaren Zweck),
- aus struktureller Exposition abgeleitet (Korrespondenzbankgeschäft, Kryptowerte-Flüsse, Self-Hosted Wallets).
Sobald ausgelöst, ist EDD nicht optional, nicht aufschiebbar und nicht durch mildere Kontrollen ersetzbar.
Was „neue EDD“ in der Praxis bedeutet
Verbindliche Eskalation und Governance
Abschnitt 4 verankert Governance fest in der GW/TF-Umsetzung:
Genehmigungen durch die Geschäftsleitung sind erforderlich bei:
- PEP-Geschäftsbeziehungen und -Transaktionen,
- der Fortführung bestimmter Hochrisiko-Beziehungen,
- Korrespondenzbankbeziehungen.
Dokumentationspflichten bestehen zwingend für:
- Onboarding-Entscheidungen,
- Beendigungen,
- Fortführungen trotz erhöhten Risikos.
Untätigkeit, Verzögerung oder informelle Duldung stellen Nicht-Compliance dar.
EDD ist kein isolierter Compliance-Prozess mehr. Sie ist eine Governance-Entscheidungskette.
Verbote ersetzen Risikominderung in zentralen Bereichen
Mehrere Risiken gelten nicht mehr als „beherrschbar“:
- Shell-Institute: absolutes Verbot von Korrespondenzbeziehungen.
- Bestimmte Drittstaatenrisiken: Gegenmaßnahmen können Einschränkung oder Beendigung erzwingen.
- Defizitäre Respondenten-Institute: Regelerwartung ist Beendigung, sofern ausreichende Minderung nicht nachweisbar ist.
Damit entfällt eine klassische Verteidigungslinie:
„Wir haben das Risiko mitigiert.“
Unter Abschnitt 4 der GWVO müssen bestimmte Risiken vermieden, nicht verwaltet werden.
Ausweitung über den Kunden hinaus
Verstärkte Sorgfaltspflichten erstrecken sich nun ausdrücklich auf:
- Korrespondenzinstitute (Banken und CASPs),
- Qualität der Drittstaatenaufsicht,
- Familienangehörige und nahestehende Personen von PEPs,
- Versicherungsbegünstigte,
- ehemalige PEPs (inkl. verpflichtender Abkühlphase),
- Self-Hosted-Krypto-Adressen.
Compliance muss Netzwerke, Zahlungsflüsse und indirekten Zugang steuern – nicht nur einzelne Kunden.
Krypto-spezifische EDD ist kein Sonderfall mehr
Abschnitt 4 beendet die regulatorische Unschärfe im Kryptobereich:
- CASPs unterliegen EDD-Pflichten analog zum Korrespondenzbankgeschäft.
- Self-Hosted Wallets sind nicht verboten, müssen aber identifiziert, bewertet und mitigiert werden.
- Reliance auf Drittparteien ist zu begründen und überprüfbar zu halten.
- Sanktionsumgehungsrisiken sind explizit einbezogen.
Krypto-EDD ist keine „Best Practice“ mehr. Sie ist verbindliches Recht.
PEP-Risiko: Lebenszyklus statt Status
Die Artikel 42–46 GWVO gestalten den Umgang mit PEPs neu.
Zentrale Änderungen:
- PEP-Status löst zwingend EDD und Management-Einbindung aus.
- Amtliche EU- und nationale Listen definieren prominente öffentliche Funktionen.
- Versicherungsbegünstigte sind ausdrücklich erfasst.
- Ehemalige PEPs unterliegen mindestens 12 Monate lang EDD, häufig länger.
- Familienangehörige und nahestehende Personen sind vollständig einbezogen.
Verschiebung: PEP-Risiko wird als dauerhafte Einfluss- und Nähegefahr verstanden, nicht als bloßes Flag.
Warum bestehende EDD-Frameworks Prüfungen nicht bestehen werden
Institute mit vor-GWVO-EDD-Architekturen zeigen typischerweise:
- inkonsistente Eskalationslogik,
- schwache Dokumentation von Fortführungsentscheidungen,
- übermäßige Abhängigkeit von Screening-Anbietern ohne Rechtsabgleich,
- fehlende Verbindung zwischen Risikoerkennung und Governance-Handeln,
- keine Exit-Szenarien für erzwungene Beendigungen.
Unter Abschnitt 4 der GWVO sind dies keine Schwächen mehr, sondern klare Verstöße.
Aufsichtliche Prüfungen fokussieren sich auf:
- Zeitpunkte,
- Dokumentation,
- Genehmigungsnachweise,
- Entscheidungsbegründungen.
Was Compliance jetzt neu gestalten muss
Um unter Abschnitt 4 der GWVO prüfungssicher zu bleiben, müssen Institute:
- EDD-Trigger von „Risikohinweisen“ auf gesetzliche Pflichten umstellen,
- Geschäftsleitungsfreigaben in Workflows, nicht nur Richtlinien, verankern,
- klare Fortführungs-/Beendigungslogik definieren,
- den vollständigen PEP-Lebenszyklus operativ abbilden,
- krypto-spezifische EDD inkl. Self-Hosted Wallets integrieren,
- Reaktionspläne für AMLA-Empfehlungen und Gegenmaßnahmen vorbereiten,
- prüfungsfeste Dokumentation jeder EDD-Entscheidung sicherstellen.
Dies ist kein IT-Projekt. Es ist eine Neugestaltung der Kontrollarchitektur.
Fazit: Abschnitt 4 GWVO als neuer Compliance-Stresstest
Abschnitt 4 der GWVO ist der Bereich, in dem Aufseher testen, ob GW/TF-Frameworks unter realem Druck funktionieren.
Nicht anhand abstrakter Risikoanalysen, sondern durch:
- reale Kunden,
- reale Zahlungen,
- reale Beendigungen von Korrespondenzbeziehungen,
- reale PEP-Konstellationen,
- reale Krypto-Transaktionen.
Für Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragte lautet die entscheidende Frage nicht mehr:
„Haben wir das Risiko bewertet?“
Sondern:
„Können wir nachweisen, dass wir genau so eskaliert, genehmigt, mitigiert oder beendet haben, wie es die Verordnung verlangt?“
Im neuen EDD-Regime ist Verteidigungsfähigkeit das eigentliche Produkt.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52023XC00724