Artikel 10 GWVO – Kenntnis der Anforderungen

Verpflichtete treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter, deren Funktion dies erfordert, sowie ihre Vertreter und Vertriebspartner die aus dieser Verordnung resultierenden Anforderungen sowie ihre internen Strategien, Kontrollen und Verfahren kennen, was auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gilt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter an speziellen kontinuierlichen Schulungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Solche Schulungsprogramme sind gebührend zu dokumentieren.