Artikel 11 GWVO – Integrität der Mitarbeiter

(1)Jeder Mitarbeiter eines Verpflichteten, dessen Aufgaben mit der Einhaltung dieser Verordnung und der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] zusammenhängen, wird einer vom Compliance-Beauftragten zu billigenden Prüfung unterzogen, bei der bewertet wird, ob der Mitarbeiter über

a)die individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für eine wirkungsvolle Wahrnehmung seiner Funktionen erforderlich sind,

b)einen guten Leumund besitzt und aufrichtig und integer ist.

(2)Mitarbeiter, deren Aufgaben mit der Einhaltung dieser Verordnung durch den Verpflichteten zusammenhängen, unterrichten den Compliance-Beauftragten über jede enge private oder berufliche Beziehung zu Kunden oder angehenden Kunden des Verpflichteten und werden aller Aufgaben entbunden, die mit der Einhaltung dieser Verordnung durch den Verpflichteten zusammenhängen und diese Kunden betreffen.

(3)Die Verpflichteten verfügen über angemessene Verfahren, über die ihre Mitarbeiter oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen diese Verordnung intern über einen speziellen unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen.

Die Verpflichteten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Mitarbeiter, Mitglieder der Geschäftsleitung oder Vertreter, die gemäß Unterabsatz 1 Verstöße melden, vor Repressalien, Diskriminierung sowie jeglicher anderen unfairen Behandlung geschützt sind.

(4)Dieser Artikel gilt nicht für Verpflichtete, bei denen es sich um Einzelunternehmer handelt.