Artikel 3 GWVO – Verpflichtete

Die folgenden Unternehmen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Verpflichtete:

1. Kreditinstitute,

2. Finanzinstitute,

3. die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

a) Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, — als wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet,

b) Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die eine der folgenden Handlungen betreffen:

i) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

ii) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,

iii) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

iv) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

v) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen,

c) Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften;

d) Immobilienmakler, auch in ihrer Tätigkeit als Vermittler bei der Vermietung von Immobilien in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 EUR oder mehr oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;

e) Personen, die mit Edelmetallen und Edelsteinen handeln;

f) Anbieter von Glücksspieldiensten;

g) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

h) Crowdfunding-Dienstleister, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/1503 fallen;

i) Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder verbundener Transaktionen auf mindestens 10 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;

j) Personen, die Kunstwerke aufbewahren, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies in Freizonen und Zolllagern erfolgt, sofern sich der Wert einer Transaktion oder der verbundenen Transaktionen auf mindestens 10 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;

k) Hypothekar- und Verbraucherkreditgeber, die keine Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 und keine Finanzinstitute im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 sind, sowie Hypothekar- und Verbraucherkreditvermittler;

l) Investitionsmigrationsberater, die Drittstaatsangehörige vertreten oder Vermittlungsdienste für Drittstaatsangehörige anbieten dürfen, welche gegen eine Investition jeglicher Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen.