Artikel 35 GWVO – Maßnahmen bei Personen, die keine politisch exponierten Personen mehr sind

(1)Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei der Union, einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer internationalen Organisation betraut, tragen die Verpflichteten dem von dieser Person weiterhin ausgehenden Risiko Rechnung, wenn sie gemäß Artikel 16 die Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten.

(2)Zur Minderung der mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken wenden die Verpflichteten eine oder mehrere der in Artikel 28 Absatz 4 genannten Maßnahmen an und zwar so lange, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, auf jeden Fall aber mindestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist.

(3)Geht ein Verpflichteter eine Geschäftsbeziehung mit einer Person ein, die in der Vergangenheit mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei der Union, einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer internationalen Organisation betraut war, gilt die in Absatz 2 genannte Pflicht entsprechend.