(1)Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterstützt, der durch Artikel 28 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.