Artikel 12 GWVO – Situation bestimmter Mitarbeiter

Üben natürliche Personen, die unter eine der in Artikel 3 Nummer 3 genannten Kategorien fallen, berufliche Tätigkeiten als Mitarbeiter einer juristischen Person aus, gelten die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.