Artikel 23 GWVO – Ermittlung der Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel aufweisen

(1)Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel aufweisen, werden von der Kommission ermittelt und als „Drittländer mit hohem Risiko“ eingestuft.

(2)Zur Ermittlung der in Absatz 1 genannten Länder wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 60 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn

a)beim rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem Drittland signifikante strategische Mängel festgestellt wurden;

b)bei der Wirksamkeit des Systems des Drittlandes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beim Vorgehen gegen die entsprechenden Risiken signifikante strategische Mängel festgestellt wurden;

c)die gemäß den Buchstaben a und b festgestellten signifikanten strategischen Mängel von Dauer sind und keinerlei Maßnahmen zu ihrer Minderung getroffen wurden oder werden.

Hat die Kommission festgestellt, dass die unter Buchstabe a, b oder c genannten Kriterien erfüllt sind, werden diese delegierten Rechtsakte binnen eines Monats erlassen.

(3)Für die Zwecke des Absatzes 2 trägt die Kommission Aufrufen von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und zusätzlicher risikomindernder Maßnahmen (im Folgenden „Gegenmaßnahmen“) sowie den von diesen erstellten einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen, Berichten oder öffentlichen Erklärungen Rechnung.

(4)Wird gemäß den in Absatz 3 genannten Kriterien ein Drittland ermittelt, wenden die Verpflichteten bei Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland die in Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben a bis g genannten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen an.

(5)In dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt werden aus den in Artikel 29 aufgeführten Gegenmaßnahmen die spezifischen Gegenmaßnahmen ermittelt, die die länderspezifischen Risiken bei Drittländern mit hohem Risiko mindern.

(6)Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 5 ermittelten spezifischen Gegenmaßnahmen Änderungen am AML-/CFT-Rahmen des Drittlandes Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.