Artikel 44 GWVO – Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung müssen die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer angemessen, korrekt und aktuell sein und Folgendes umfassen:

a)Vor- und Nachname, vollständiger Geburtsort und Geburtsdatum, Wohnanschrift, Land des Wohnsitzes und Staatsangehörigkeit(en) des wirtschaftlichen Eigentümers, nationale Identifikationsnummer und deren Quelle wie Pass oder Personalausweis sowie gegebenenfalls Steueridentifikationsnummer oder andere gleichwertige Nummer, die der Person vom Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wurde;

b)Art und Umfang der Eigentumsrechte an der juristischen Person oder Rechtsgestaltung, ob über eine Beteiligung oder anderweitig, sowie das Datum des Erwerbs der Eigentumsrechte;

c)Informationen zur juristischen Person oder Rechtsgestaltung, deren wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person ist, gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sowie eine Beschreibung der Kontroll- und Eigentumsstruktur.

(2)Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Gründung der juristischen Personen oder Rechtsgestaltungen eingeholt. Sie werden umgehend, in jedem Fall aber spätestens 14 Kalendertage nach einer Änderung des/der wirtschaftlichen Eigentümer/s, sowie jährlich aktualisiert.