Artikel 16 GWVO – Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden

(1)Für die Zwecke der Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden treffen die Verpflichteten alle folgenden Maßnahmen:

a)sie stellen die Identität des Kunden fest und überprüfen diese;

b)sie ermitteln den/die wirtschaftlichen Eigentümer nach den Artikeln 42 und 43 und überprüfen dessen/deren Identität, sodass sie davon ausgehen können, den wirtschaftlichen Eigentümer zu kennen und die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu durchschauen;

c)sie bewerten und beschaffen gegebenenfalls Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;

d)sie überwachen die Geschäftsbeziehung kontinuierlich und überprüfen die in deren Verlauf ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit ihren Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.

Wenn die Verpflichteten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen treffen, müssen sie sich zudem vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu auch berechtigt ist, und die Identität dieser Person gemäß Artikel 18 feststellen und überprüfen.

(2)Den Umfang der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmen die Verpflichteten anhand einer individuellen Analyse des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, bei der sie die spezifischen Merkmale des Kunden und die Geschäftsbeziehung oder gelegentliche Transaktion berücksichtigen und ihrer Risikobewertung nach Artikel 8 sowie den in Anhang I enthaltenen Risikovariablen für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung und den in den Anhängen II und III genannten Risikofaktoren Rechnung tragen.

Stellen Verpflichtete ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest, treffen sie verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen nach Abschnitt 4. Bei geringerem Risiko können Verpflichtete vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen nach Abschnitt 3 anwenden.

(3)Die AMLA gibt bis zum [2 Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] Leitlinien für die Risikovariablen und Risikofaktoren aus, die von den Verpflichteten bei Eingehen von Geschäftsbeziehungen oder bei Durchführung gelegentlicher Transaktionen zu berücksichtigen sind.

(4)Verpflichtete müssen gegenüber den zuständigen Aufsehern jederzeit nachweisen können, dass die getroffenen Maßnahmen den festgestellten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.