Artikel 43 GWVO – Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei Express Trusts und ähnlichen juristischen Personen oder Rechtsgestaltungen

(1)Bei Express Trusts sind wirtschaftliche Eigentümer alle nachstehend genannten natürlichen Personen:

a)der/die Treugeber (Settlor),

b)der/die Verwalter des Trusts (Trustees),

c)der/die Protektor(en), sofern vorhanden;

d)die Begünstigten oder – falls es eine Kategorie von Begünstigten gibt – die dieser Kategorie angehörenden Einzelpersonen, die (unabhängig von einer etwaigen Schwelle) Begünstigte der Rechtsgestaltung oder juristischen Person sind, sowie die Kategorie von Begünstigten. Bei Altersversorgungssystemen, die unter die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 56 fallen und die eine Kategorie von Leistungsempfängern vorsehen, ist nur die Kategorie von Leistungsempfängern Begünstigter;

e)jede sonstige natürliche Person, die den Express Trust durch direkte oder indirekte Beteiligung oder anderweitig, auch über eine Kontroll- oder Beteiligungskette, letztlich kontrolliert.

(2)Bei Express-Trust-ähnlichen juristischen Personen und Rechtsgestaltungen sind die wirtschaftlichen Eigentümer die natürlichen Personen mit gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie den in Absatz 1 genannten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [3 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] eine Liste der Express-Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen und juristischen Personen, bei denen der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer gemäß Absatz 1 ermittelt wird/werden.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Rechtsgestaltungen und juristischen Personen nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten zu erlassen, für die bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums die gleichen Transparenzanforderungen gelten sollten wie für Express Trusts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.