Artikel 47 GWVO – Pflichten nomineller Anteilseigner

Nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen halten angemessene, korrekte und aktuelle Informationen über die Identität ihrer Nominatoren sowie deren wirtschaftliche Eigentümer vor und legen diese sowie deren Status gegenüber der Gesellschaft oder anderen juristischen Personen offen. Gesellschaften oder sonstige juristische Personen legen diese Angaben den nach Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] eingerichteten Registern vor.

Gesellschaften und sonstige juristische Personen legen diese Angaben auch Verpflichteten vor, wenn diese gemäß Kapitel III Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Kunden treffen.