Artikel 48 GWVO – Juristische Personen und Rechtsgestaltungen aus dem Ausland

(1)Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen mit Sitz außerhalb der Union oder Express Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen, die außerhalb der Union verwaltet werden, sind in den in Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] genannten, von dem Mitgliedstaat eingerichteten Register zu führen, wenn diese juristischen Personen, Verwalter von Express Trusts oder Personen, die bei ähnlichen Rechtsgestaltungen eine gleichwertige Position innehaben,

a)eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten eingehen;

b)Immobilien in ihrem Gebiet erwerben.

(2)Geht die juristische Person, der Verwalter des Express Trusts oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Position innehat, mehrere Geschäftsbeziehungen ein oder erwirbt Immobilien in mehreren Mitgliedstaaten, ist eine Bescheinigung oder ein Nachweis für die Registrierung der Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer in einem von einem Mitgliedstaat geführten zentralen Register als ausreichender Registrierungsnachweis anzusehen.