Artikel 49 GWVO – Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen dieses Kapitel Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung von deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Diese Vorschriften samt ihrer Rechtsgrundlage teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit und setzen sie umgehend über jede nachfolgende Änderung in Kenntnis.