Artikel 50 GWVO – Meldung verdächtiger Transaktionen

(1)Die Verpflichteten melden der zentralen Meldestelle alle verdächtigen Transaktionen, auch wenn es sich dabei nur um einen unternommenen Versuch gehandelt hat.

Die Verpflichteten sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Mitarbeiter kooperieren vollumfänglich, indem sie umgehend

a)auf eigene Initiative bei der zentralen Meldestelle eine Meldung vornehmen, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder unabhängig welcher Höhe aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte Folge leisten;

b)der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b beantworten Verpflichtete ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von 5 Tagen. In begründeten und dringenden Fällen kann die zentrale Meldestelle eine solche Frist auf 24 Stunden verkürzen.

(2)Zur Aufdeckung von Transaktionen, die möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen könnten, stufen die Verpflichteten nach Artikel 20 ermittelte Transaktionen für die Zwecke des Absatzes 1 als untypisch ein.

Verdachtsauslösende Momente sind die Merkmale des Kunden, Umfang und Art der Transaktion oder Tätigkeit, die Verbindung zwischen mehreren Transaktionen oder Tätigkeiten sowie jeder andere Umstand, von dem der Verpflichtete Kenntnis hat, wozu auch die Vereinbarkeit der Transaktion oder Aktivität mit dem Risikoprofil des Kunden zählt.

(3)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Standards wird das Format für die Meldung verdächtiger Transaktionen nach Absatz 1 festgelegt.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 42 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu erlassen. 

(5)Die AMLA gibt Leitlinien mit Indikatoren für ungewöhnliche oder verdächtige Aktivitäten und Verhaltensweisen aus und aktualisiert diese regelmäßig.

(6)Die gemäß Artikel 9 Absatz 3 ernannte Person leitet die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der diese Informationen weiterleitet, niedergelassen ist.