Artikel 18 GWVO – Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität

(1)Abgesehen von Fällen, in denen das Risiko geringer ist und für die die in Abschnitt 3 genannten Maßnahmen gelten, und unabhängig davon, ob in Fällen mit erhöhtem Risiko zusätzliche Maßnahmen nach Abschnitt 4 getroffen werden, holen die Verpflichteten zur Ermittlung des Kunden und der in dessen Namen handelnden Person zumindest die folgenden Informationen ein:

a)Bei natürlichen Personen:

i) Vor- und Nachname;

ii) Geburtsort und -datum;

iii) Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten oder ob es sich bei der betreffenden Person gegebenenfalls um einen Staatenlosen, einen Flüchtling oder eine Person mit subsidiärem Schutzstatus handelt, sowie gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer;

iv) gewöhnlicher Aufenthaltsort oder für den Fall, dass die Person nicht über eine feste Meldeadresse und einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Union verfügt, die Postanschrift, unter der sie erreichbar ist, sowie – falls möglich – Beschäftigung, Beruf oder Beschäftigungsstatus und Steueridentifikationsnummer.

b)Bei juristischen Personen:

i) Rechtsform und Name der juristischen Person;

ii) Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes und – falls abweichend – Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, und Land der Gründung;

iii) Namen der gesetzlichen Vertreter sowie – falls verfügbar – Registernummer, Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung. Anhand von Rechnungslegungsunterlagen oder anderer einschlägiger Angaben für das zurückliegende Geschäftsjahr überprüfen die Verpflichteten ferner, ob die juristische Person tatsächlich aktiv ist.

c)Bei Verwaltern eines Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine ähnliche Position innehaben:

i) für alle als wirtschaftliche Eigentümer ermittelten Personen die in Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Informationen;

ii) die Wohnanschrift des/der Trust-Verwalter(s) oder der Person(en), die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Position innehat/innehaben, und die Befugnisse, die die Rechtsgestaltungen regeln und binden sowie – falls verfügbar – Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung.

d)Bei anderen Organisationen, die nach nationalem Recht rechtsfähig sind:

i) Name, Anschrift des eingetragenen Sitzes oder gleichwertige Angaben;

ii) Namen der zur Vertretung der Organisationen bevollmächtigten Personen sowie gegebenenfalls Rechtsform, Steueridentifikationsnummer, Registernummer, Rechtsträgerkennung und Satzung oder Ähnliches.

(2)Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person holen Verpflichtete die in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a sowie die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen ein.

Lässt sich nach Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungswege gemäß Unterabsatz 1 keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln oder besteht der geringste Zweifel daran, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, ermitteln die Verpflichteten die natürliche(n) Person(en), die in der Gesellschaft oder anderen juristischen Person der Führungsebene angehört/angehören und überprüfen deren Identität. Die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen und die Schwierigkeiten, auf die sie im Zuge des Prozesses, bei dem als Ausweg ein Mitglied der Führungsebene ermittelt wurde, gestoßen sind.

(3)Werden die Begünstigten von Trusts, von ähnlichen juristischen Personen oder von Rechtsgestaltungen nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, holt ein Verpflichteter ausreichende Informationen über den Begünstigten ein, sodass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Identität des Begünstigten feststellen kann.

(4)Die Verpflichteten holen die für die Überprüfung der Identität von Kunden und wirtschaftlichem Eigentümer notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten auf einem der folgenden Wege ein:

a)Vorlage von Personalausweis, Pass oder einem gleichwertigen Ausweisdokument und Einholung von Informationen aus verlässlichen und unabhängigen Quellen, unabhängig davon, ob darauf unmittelbar zugegriffen wird oder diese vom Kunden geliefert werden;

b)Nutzung elektronischer Identifikationsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) 910/2014.

Zwecks Überprüfung der Informationen zu dem oder den wirtschaftlichen Eigentümer(n) konsultieren Verpflichtete zudem die in Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] genannten zentralen Register und ziehen zusätzliche Informationen heran. In welchem Umfang zusätzliche Informationen heranzuziehen sind, bestimmen die Verpflichteten unter Berücksichtigung der Risiken, die mit der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung und dem wirtschaftlichen Eigentümer verbunden sind.