Artikel 14 GWVO – Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in Drittländern

(1)Verfügen Verpflichtete über Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Drittländern, deren AML-/CFT-Mindestanforderungen weniger streng sind als in dieser Verordnung festgelegt, stellt der Verpflichtete sicher, dass diese Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, was auch für Anforderungen an Datenschutz oder Ähnliches gilt.

(2)Lässt das Recht eines Drittlandes die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht zu, treffen die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesem Drittland dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll begegnen, und unterrichtet der Hauptsitz die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats. Halten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaates die zusätzlichen Maßnahmen für nicht ausreichend, ergreifen sie zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen und schreiben der Gruppe u. a. vor, keine Geschäftsbeziehung einzugehen, bestehende Geschäftsbeziehungen zu beenden, keine Transaktionen vorzunehmen oder die Geschäfte in dem betreffenden Drittland einzustellen.

(3)Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird ausgeführt, welcher Art die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Maßnahmen sein müssen und welche Maßnahmen von den Verpflichteten mindestens zu treffen sind, wenn das Recht des Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 13 verlangten Maßnahmen und der in solchen Fällen erforderlichen zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht zulässt.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.