Artikel 36 GWVO – Familienmitglieder politisch exponierter Personen und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen

Die in den Artikeln 32, 34 und 35 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder politisch exponierter Personen oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.