Artikel 38 GWVO – Allgemeine Bestimmungen zur Inanspruchnahme anderer Verpflichteter

(1)Zur Erfüllung der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden können Verpflichtete andere Verpflichtete in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob diese in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, wenn

a)diese anderen Verpflichteten die in dieser Verordnung bzw. – wenn sich ihr Gesellschafts- oder Wohnsitz in einem Drittland befindet, – in einer gleichwertigen Vorschrift festgelegten Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden und die Führung von Aufzeichnungen einhalten;

b)die Einhaltung der AML-/CFT-Anforderungen durch die anderen Verpflichteten in einer mit Kapitel IV der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] kohärenten Weise überwacht wird.

Die letztliche Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden verbleibt bei dem Verpflichteten, der einen anderen Verpflichteten in Anspruch nimmt.

(2)Wenn sich Verpflichtete dafür entscheiden, andere Verpflichtete in Drittländern in Anspruch zu nehmen, tragen sie den in den Anhängen II und III aufgeführten geografischen Risikofaktoren sowie allen von der Kommission, der AMLA oder anderen zuständigen Behörden bereitgestellten einschlägigen Informationen oder Leitlinien Rechnung. 

(3)Gehören Verpflichtete einer Gruppe an, kann die Erfüllung der in diesem Artikel und in Artikel 39 festgelegten Anforderungen durch gruppenweite Strategien, Kontrollen und Verfahren sichergestellt werden, wenn dabei alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Der Verpflichtete stützt sich auf Informationen, die ausschließlich von einem derselben Gruppe angehörenden Verpflichteten geliefert werden;

b)die AML-/CFT-Strategien und -Verfahren, die Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Kunden und die Regeln bezüglich der Führung von Aufzeichnungen stehen voll und ganz mit dieser Verordnung oder mit gleichwertigen Vorschriften in Drittländern in Einklang;

c)die wirksame Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Kapitel IV der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] oder der Aufsichtsbehörde des Drittlandes gemäß den Vorschriften des betreffenden Landes beaufsichtigt.

(4)Verpflichtete dürfen keine Verpflichteten mit Sitz in einem gemäß Abschnitt 2 ermittelten Drittland in Anspruch nehmen. Verfügen Verpflichtete mit Sitz in der Union allerdings über Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in einem solchen Drittland, dürfen sie diese Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Anspruch nehmen, wenn alle in Absatz 3 Buchstaben a bis c festgelegten Bedingungen erfüllt sind.