Artikel 29 GWVO – Gegenmaßnahmen zur Minderung von Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung außerhalb der Union

Für die Zwecke der Artikel 23 und 25 kann die Kommission aus folgenden Gegenmaßnahmen wählen:

a)Gegenmaßnahmen, die die Verpflichteten auf natürliche und juristische Personen anwenden müssen, die mit Drittländern mit hohem Risiko sowie gegebenenfalls mit anderen Ländern in Verbindung stehen, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, und die bestehen aus:

i) der Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;

ii) der Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;

iii) der Beschränkung der Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesen Drittländern.

b)Gegenmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko sowie gegebenenfalls in Bezug auf andere Länder anwenden müssen, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, und die bestehen aus:

i) der Verwehrung der Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Verpflichteten aus dem betreffenden Land oder einer anderweitigen Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Verpflichtete aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;

ii) dem für Verpflichtete geltenden Verbot der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Drittland oder einer anderweitigen Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befände, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;

iii) der für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Verpflichteten in dem betreffenden Drittland geltenden Pflicht, sich einer verschärften aufsichtlichen Überprüfung oder einer verschärften externen Prüfung zu unterziehen;

iv) einer Verschärfung der für Finanzgruppen geltenden Anforderungen bezüglich der externen Prüfung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in dem betreffenden Drittland;

v) der für Kredit- und Finanzinstitute geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Drittland zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.