Artikel 40 GWVO – Auslagerung

(1)Aufgaben, die sich aus Anforderungen dieser Verordnung an die Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Kunden ergeben, können von Verpflichteten an einen Vertreter oder externen Dienstleister ausgelagert werden, bei dem es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person handeln kann, sofern sich deren Wohn- oder Gesellschaftssitz nicht in einem nach Abschnitt 2 ermittelten Drittland befindet.

Für jede Handlung von Vertretern oder externen Dienstleistern, an die Tätigkeiten ausgelagert wurden, trägt der Verpflichtete weiterhin die volle Verantwortung.

(2)Die nach Absatz 1 ausgelagerten Aufgaben dürfen nicht in einer Weise ausgeführt werden, die die Qualität der Maßnahmen und Verfahren, die der Verpflichtete zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] durchführt, wesentlich beeinträchtigen. Unter keinen Umständen ausgelagert werden dürfen:

a)die Billigung der Risikobewertung des Verpflichteten;

b)die nach Artikel 7 geschaffenen internen Kontrollen;

c)die Ausarbeitung und Billigung der Strategien, Kontrollen und Verfahren, mit denen der Verpflichtete die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherstellen will;

d)die Festlegung eines Risikoprofils für einen angehenden Kunden und die Begründung einer Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;

e)die Ermittlung von Kriterien für die Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen und Aktivitäten;

f)die Meldung verdächtiger Aktivitäten oder schwellenwertbasierter Erklärungen an die zentrale Meldestelle nach Artikel 50.

(3)Bei Auslagerung einer Aufgabe gemäß Absatz 1 gewährleistet der Verpflichtete, dass der Vertreter oder externe Dienstleister die vom Verpflichteten festgelegten Maßnahmen und Verfahren anwendet. Die Bedingungen für die Ausführung solcher Aufgaben werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und der natürlichen oder juristischen Person, an die die Aufgaben ausgelagert werden, festgelegt. Der Verpflichtete führt regelmäßige Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass diese Maßnahmen und Verfahren von der natürlichen oder juristischen Person, an die ausgelagert wurde, wirksam umgesetzt werden. Die Häufigkeit solcher Kontrollen richtet sich danach, wie kritisch die ausgelagerten Aufgaben sind.

(4)Die Verpflichteten stellen sicher, dass eine Auslagerung nicht in einer Weise erfolgt, die die Aufsichtsbehörden wesentlich in ihrer Fähigkeit einschränkt, die Einhaltung aller in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch den Verpflichteten zu überwachen und nachzuverfolgen.