Artikel 57 GWVO – Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen an die zuständigen Behörden

Verpflichtete verfügen über Systeme, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherstellt, im Einklang mit nationalem Recht auf Anfragen ihrer zentralen Meldestelle oder anderer Behörden vollumfänglich und rasch Auskunft darüber zu erteilen, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, und welcher Art diese Geschäftsbeziehung ist.