Artikel 37 GWVO – Spezifikationen für den Sektor Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Anlagezweck

Für Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck treffen die Verpflichteten zusätzlich zu den in Bezug auf den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer verlangten Sorgfaltsmaßnahmen auch in Bezug auf die Begünstigten von Lebensversicherungs- und anderen Versicherungspolicen mit Anlagezweck die nachstehend genannten Sorgfaltsmaßnahmen, sobald die Begünstigten ermittelt oder bestimmt sind:

a)bei Begünstigten, die als namentlich genannte Person oder Rechtsgestaltung identifiziert werden, halten sie den Namen dieser Person oder Gestaltung fest;

b)bei Begünstigten, die nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf andere Weise bestimmt werden, holen sie ausreichende Informationen über diese Begünstigten ein, sodass zum Zeitpunkt der Auszahlung die Identität des Begünstigten festgestellt werden kann.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird die Identität der Begünstigten sowie gegebenenfalls deren wirtschaftlicher Eigentümer zum Zeitpunkt der Auszahlung überprüft. Wird die Lebens- oder andere Versicherung mit Anlagezweck ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, stellen die Verpflichteten, wenn sie über diese Abtretung auf dem Laufenden sind, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zum Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche aus der übertragenen Police an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsgestaltung fest.