Artikel 21 – Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Überwachung der Transaktionen von Kunden

(1)Die Verpflichteten überwachen die Geschäftsbeziehung einschließlich der vom Kunden im Laufe dieser Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen kontinuierlich, um sicherzugehen, dass diese Transaktionen mit ihrem Wissen über den Kunden, mit dessen Geschäftstätigkeit und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls mit ihren Informationen über die Herkunft der Mittel übereinstimmen und diejenigen Transaktionen aufzudecken, die einer eingehenderen Analyse nach Artikel 50 zu unterziehen sind.

(2)Im Zusammenhang mit der in Absatz 1 genannten kontinuierlichen Überwachung stellen die Verpflichteten sicher, dass die maßgeblichen Unterlagen, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.

Die Häufigkeit der Aktualisierung der Kundeninformationen nach Unterabsatz 1 richtet sich nach dem mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiko. Die Abstände, in denen die Kundeninformationen aktualisiert werden, dürfen auf jeden Fall nicht mehr als fünf Jahre betragen.

(3)Zusätzlich zu den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen müssen Verpflichtete die Kundeninformationen immer dann überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, wenn:

a)sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern;

b)der Verpflichtete rechtlich dazu verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder den Vorgaben der Richtlinie 2011/16/EU des Rates 54 nachzukommen;

c)sie von einem maßgeblichen, den Kunden betreffenden Sachverhalt Kenntnis erlangen.

(4)Die AMLA gibt bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien für die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung und die Überwachung der im Kontext dieser Beziehung durchgeführten Transaktionen aus.