Artikel 42 GWVO – Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei Gesellschaften und anderen juristischen Personen

(1)Bei Gesellschaften ist/sind wirtschaftliche(r) Eigentümer im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 die juristische(n) Person(en), die die Gesellschaft entweder über eine Beteiligung oder anderweitig direkt oder indirekt kontrolliert/kontrollieren.

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „Kontrolle in Form einer Beteiligung“ eine Eigentumsbeteiligung von 25 % plus einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil oder sonstige Eigentumsrechte an der Gesellschaft – auch in Form von Inhaberaktien – auf jeder Ebene des Eigentums.

Für die Zwecke dieses Artikels schließt „anderweitige Kontrolle“ zumindest einen der folgenden Sachverhalte ein:

a)das Recht, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans oder mehr als die Hälfte ähnlicher Funktionsträger der Gesellschaft zu bestellen oder abzuberufen;

b)die Möglichkeit einer wesentlichen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Gesellschaft, u. a. in Form von Veto- und Beschlussfassungsrechten, sowie auf jede Entscheidung, die Gewinnausschüttungen oder eine Vermögensverschiebung bewirkt;

c)die geteilte oder uneingeschränkte Kontrolle durch förmliche oder informelle Vereinbarungen mit den Eigentümern, Gesellschaftern oder den Unternehmen, durch Bestimmungen in der Satzung, Partnerschaftsvereinbarungen, Syndizierungsvereinbarungen o. ä. oder – je nach den besonderen Merkmalen der Gesellschaft – durch gleichwertige Dokumente sowie durch Abstimmungsmodalitäten;

d)Verbindungen zu Familienangehörigen von Führungskräften oder Direktoren/ von Eigentümern oder Kontrollinhabern der Gesellschaft;

e)die Nutzung förmlicher oder informeller Nominee-Vereinbarungen.

Ob eine anderweitige Kontrolle vorliegt, kann auch anhand der Kriterien in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU bestimmt werden.

(2)Bei juristischen Personen, die keine Gesellschaften sind, ist/sind wirtschaftliche(r) Eigentümer im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ermittelte(n) natürliche(n) Person(en); hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen Artikel 43 Absatz 2 Anwendung findet.

(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [3 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] eine Liste mit den Arten der nach ihrem Recht bestehenden Gesellschaften und anderen juristischen Personen, bei denen der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer gemäß Absatz 1 ermittelt wird/werden. Darin sind auch die speziellen Kategorien von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie die Merkmale, Namen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten anzugeben. Diese Mitteilung umfasst auch die Angabe, ob aufgrund der speziellen Form und Strukturen der juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt, der Mechanismus von Artikel 45 Absatz 3 zur Anwendung kommt, sowie eine ausführliche Begründung, warum dies so ist.

(4)Die Kommission erteilt den Mitgliedstaaten bis zum [1 Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] Empfehlungen für die spezifischen Vorschriften und Kriterien, nach denen bei juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt, der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer ermittelt werden sollte(n). Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, die Empfehlungen nicht umzusetzen, teilen sie dies der Kommission mit und begründen ihre Entscheidung.

(5)Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:

a)Gesellschaften, die an einem geregelten Markt notiert sind, an dem dem Unionsrecht entsprechende Offenlegungspflichten oder gleichwertige internationale Standards gelten; und

b)Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 55 .