Artikel 45 GWVO – Pflichten juristischer Personen

(1)Alle in der Union eingetragenen Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen müssen angemessene, korrekte und aktuelle Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten.

Juristische Personen legen den Verpflichteten, wenn diese gemäß Kapitel III Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden treffen, zusätzlich zu den Informationen über ihre(n) rechtlichen Eigentümer auch Informationen über den/die wirtschaftlichen Eigentümer vor.

Der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen legt/legen diesen alle für die Gesellschaft oder sonstige juristische Person notwendigen Informationen vor.

(2)Lässt sich nach Ausschöpfung aller nach den Artikeln 42 und 43 möglichen Ermittlungswege keine Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln oder besteht der geringste Zweifel daran, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, führen die Gesellschaft oder die sonstige juristische Person Aufzeichnungen über die zur Ermittlung ihres/ihrer wirtschaftlichen Eigentümer/s getroffenen Maßnahmen.

(3)Wenn Gesellschaften oder sonstige juristische Personen gemäß Artikel 16 dieser Verordnung und Artikel 10 der Richtlinie [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen, liefern sie in den in Absatz 2 genannten Fällen Folgendes:

a)eine von einer Begründung begleitete Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer nicht ermittelt und überprüft werden konnte(n);

b)den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a verlangten Angaben gleichwertige Informationen über die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene der Gesellschaft oder juristischen Person angehört/angehören.

(4)Juristische Personen stellen den zuständigen Behörden die nach diesem Artikel eingeholten Informationen auf Verlangen umgehend zur Verfügung.

(5)Nach Auflösung oder anderweitiger Beendigung einer Gesellschaft werden die in Absatz 4 genannten Angaben entweder von den von der Gesellschaft zu diesem Zweck bestimmten Personen oder von Verwaltern, Liquidatoren oder anderen an der Auflösung der Gesellschaft beteiligten Personen fünf Jahre lang aufbewahrt. Name und Kontaktdaten der für die Aufbewahrung der Angaben zuständigen Person sind den in Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] genannten Registern zu übermitteln.