Artikel 63 GWVO – Berichte

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [3 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] Berichte vor, in denen sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Folgendem beurteilt:

a)der Herabsetzung des für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers von juristischen Personen geltenden Prozentsatzes;

b)die weitere Herabsetzung der Obergrenze für hohe Barzahlungen.