Artikel 31 GWVO – Verbot von Korrespondenzbankbeziehungen mit Bank-Mantelgesellschaften

Kredit- und Finanzinstituten ist die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft untersagt. Kredit- und Finanzinstitute treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, von dem bekannt ist, dass es die Nutzung seiner Konten durch eine Bank-Mantelgesellschaft zulässt.