Artikel 56 GWVO – Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1)Für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden bewahren die Verpflichteten die nachstehenden Unterlagen und Informationen im Einklang mit nationalem Recht auf:

a)eine Kopie der Unterlagen und Informationen, die sie bei Durchführung der Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden nach Kapitel III eingeholt haben, einschließlich mithilfe elektronischer Identifikationsmittel erlangter Informationen, sowie die Ergebnisse der nach Artikel 50 vorgenommenen Analysen;

b)die zur Ermittlung von Transaktionen erforderlichen Transaktionsbelege und -aufzeichnungen im Original oder als Kopie, wie sie nach nationalem Recht in Gerichtsverfahren verwendet werden können.

(2)Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtete beschließen, statt der Aufbewahrung von Kopien nur die Fundstellen dieser Informationen festzuhalten, sofern Art und Methode dieses Festhaltens sicherstellen, dass die Verpflichteten den zuständigen Behörden die Informationen umgehend liefern und diese nicht modifiziert oder geändert werden können.

Machen Verpflichtete von der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme Gebrauch, so legen sie in ihren nach Artikel 7 aufgestellten internen Verfahren die Kategorien von Informationen fest, bei denen sie anstelle einer Kopie oder eines Originals die Fundstelle festhalten, sowie die Verfahren, nach denen die Informationen in diesem Fall abgerufen werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können.

(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung zu einem Kunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion fünf Jahre lang aufbewahrt. Bei Ablauf dieses Zeitraums werden die personenbezogenen Daten von den Verpflichteten gelöscht.

Der in Unterabsatz 1 genannte Aufbewahrungszeitraum gilt auch für die Daten, auf die über die zentralisierten Mechanismen zugegriffen werden kann, die in Artikel 14 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] genannt sind.

(4)Ist am [Geltungsbeginn dieser Verordnung] ein Gerichtsverfahren anhängig, das die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrifft, und besitzt ein Verpflichteter Informationen oder Unterlagen, die mit diesem anhängigen Verfahren zusammenhängen, so darf er diese Informationen oder Unterlagen im Einklang mit dem nationalen Recht ab dem [Geltungsbeginn dieser Verordnung] fünf Jahre lang aufbewahren.

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, die Aufbewahrung dieser Informationen oder Unterlagen für weitere fünf Jahre gestatten oder vorschreiben, sofern die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser weiteren Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden.