Erwägungsgründe

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Erwägungsgrund 1 GWVO

(1) Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit der vorgenannten Richtlinie wird ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 noch verstärkt wurde, indem neu auftretenden Risiken begegnet und die Transparenz beim wirtschaftlichen Eigentum erhöht wurde. Ungeachtet der dadurch erzielten Fortschritte hat die Erfahrung gezeigt, dass weitere Verbesserungen vorgenommen werden sollten, um Risiken angemessen zu mindern und kriminelle Versuche, das Finanzsystem der Union für kriminelle Zwecke zu missbrauchen, wirksam aufzudecken.

Erwägungsgrund 2 GWVO

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849, die die Verpflichtungen der privatwirtschaftlichen Akteure, der sogenannten Verpflichteten, regeln, stellt sich vor allem die Herausforderung, dass den betreffenden Vorschriften keine unmittelbare Geltung zukommt und bei der Vorgehensweise eine nationale Fragmentierung festzustellen ist. Obgleich die Vorschriften über drei Jahrzehnte hinweg entstanden sind und weiterentwickelt wurden, werden sie noch immer in einer Weise umgesetzt, die nicht ganz mit den Anforderungen eines integrierten Binnenmarkts in Einklang steht. Deshalb ist es notwendig, dass Vorschriften für derzeit in der Richtlinie (EU) 2015/849 geregelte Sachverhalte, die von den betreffenden Verpflichteten unmittelbar anzuwenden sein könnten, in eine neue Verordnung aufgenommen werden, um so bei der Anwendung zu der gewünschten Einheitlichkeit zu gelangen.

Erwägungsgrund 3 GWVO

(3) Dieses neue Instrument ist Teil eines umfassenden Pakets, mit dem der Unionsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) gestärkt werden soll. Zusammen werden dieses Instrument, die Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäschebekämpfungsrichtlinie – COM/2021/423 final], die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] und die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Einrichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] den Rechtsrahmen für die von den Verpflichteten zu erfüllenden AML/CFT-Anforderungen und den institutionellen AML/CFT-Rahmen der Union bilden, der auch die Einrichtung einer Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AMLA“) beinhaltet.

Erwägungsgrund 4 GWVO

(4) Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden häufig in einem internationalen Kontext betrieben. Maßnahmen auf Unionsebene, die ohne Rücksicht auf grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit erlassen würden, hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit den auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng sein wie diese. Insbesondere sollten die Maßnahmen der Union auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig sind, Rechnung tragen. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die internationalen Standards der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) sowie an spätere Änderungen dieser Standards angepasst werden.

Erwägungsgrund 5 GWVO

(5) Seit dem Erlass der Richtlinie (EU) 2015/849 haben jüngste Weiterentwicklungen des strafrechtlichen Rahmens der Union dazu beigetragen, die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 hat zu einem gemeinsamen Verständnis des Straftatbestands der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten geführt. In der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 wurden Finanzstraftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert, die auch als Vortaten zur Geldwäsche betrachtet werden sollten. Mit der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 wurde ein gemeinsames Verständnis des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung erreicht. Da diese Begriffe im Strafrecht der Union nunmehr geklärt sind, besteht keine Notwendigkeit mehr, Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in den AML/CFT-Vorschriften der Union zu definieren. Stattdessen sollte der AML/CFT-Rahmen der Union in vollem Umfang mit dem strafrechtlichen Rahmen der Union übereinstimmen.

Erwägungsgrund 6 GWVO

(6) Die Technologie entwickelt sich ständig weiter und bietet der Privatwirtschaft Möglichkeiten, neue Produkte und Systeme für den Austausch von Geldern oder Werten zu entwickeln. Dies ist zwar zu begrüßen, kann aber neue Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit sich bringen, da Straftäter ständig Wege finden, Anfälligkeiten auszunutzen, um so illegale Gelder zu verstecken und weltweit zu verschieben. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Crowdfunding-Plattformen sind dem Risiko der Nutzung neuer Kanäle für die Verschiebung illegaler Gelder ausgesetzt und gut aufgestellt, um solche Verschiebungen aufdecken und Risiken mindern zu können. Der Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union sollte daher im Einklang mit den jüngsten Weiterentwicklungen der FATF-Standards in Bezug auf Kryptowerte auf diese Unternehmen ausgeweitet werden.

Erwägungsgrund 7 GWVO

(7) Die unter diese Verordnung fallenden Institute und Personen spielen eine zentrale Rolle als „Gatekeeper“ des Finanzsystems der Union und sollten daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Anforderungen dieser Verordnung umzusetzen und so zu verhindern, dass Straftäter Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betreiben können. Außerdem sollten Maßnahmen ergriffen werden, um jegliches Risiko der Nichtumsetzung oder der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern.

Erwägungsgrund 8 GWVO

(8) Im Rahmen des Finanzmanagements einer Gruppe können Finanztransaktionen auch innerhalb ein und derselben Gruppe stattfinden. Derlei Transaktionen erfolgen jedoch nicht gegenüber Kunden und erfordern keine Anwendung von AML/CFT-Maßnahmen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss anerkannt werden, dass diese Verordnung nicht für Finanztätigkeiten oder andere Finanzdienstleistungen gilt, die von Mitgliedern einer Gruppe für andere Mitglieder dieser Gruppe vorgenommen werden.

Erwägungsgrund 9 GWVO

(9) Angehörige von rechtsberatenden Berufen sollten dieser Verordnung unterliegen, wenn sie sich – einschließlich durch Steuerberatung – an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, bei denen die Gefahr besteht, dass ihre Dienste für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Es sollten jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden, wofür das Rechtsprivileg gelten sollte. Die Rechtsberatung sollte deshalb auch weiterhin dem Berufsgeheimnis unterliegen, es sei denn, der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

Erwägungsgrund 10 GWVO

(10) Damit die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte gewahrt bleiben, sollten die Informationen, die Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, die in einigen Mitgliedstaaten dazu befugt sind, ihre Klienten in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen oder zu vertreten oder die Rechtslage für ihre Klienten zu beurteilen, in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangen, nicht den Meldepflichten unterliegen.

Erwägungsgrund 11 GWVO

(11) Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 wurden in der Union erstmals in einem Rechtsinstrument die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung thematisiert, die mit Kryptowerten verbunden sind. Dabei wurde der Geltungsbereich des AML/CFT-Rahmens um zwei Arten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen erweitert: um Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen, sowie um Anbieter von elektronischen Geldbörsen. Angesichts des raschen technologischen Fortschritts und der Weiterentwicklung der FATF-Standards muss dieser Ansatz überprüft werden. Ein erster Schritt zur Vervollständigung und Aktualisierung des Rechtsrahmens der Union wurde mit der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 – COM/2020/593 final] vollzogen, indem Anforderungen für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen festgelegt wurden, die eine Zulassung für die Erbringung ihrer Dienstleistungen im Binnenmarkt anstreben. Außerdem wurde damit eine Definition von Kryptowerten und von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen eingeführt, die ein breiteres Tätigkeitsspektrum umfasst. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 – COM/2020/593 final] fallen, sollten auch der vorliegenden Verordnung unterliegen, um jegliches Risiko des Missbrauchs von Kryptowerten zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu mindern.

Erwägungsgrund 12 GWVO

(12) Die Anfälligkeiten von Crowdfunding-Plattformen für Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind horizontaler Art und betreffen den Binnenmarkt als Ganzen. Bislang haben sich beim Umgang mit diesen Risiken in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze entwickelt. Mit der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 wird der Regulierungsansatz für Unternehmensinvestitionen und kreditbasierte Crowdfunding-Plattformen unionsweit harmonisiert und sichergestellt, dass angemessene und kohärente Schutzmaßnahmen gegen potenzielle Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken getroffen werden. Dies beinhaltet unter anderem Anforderungen für die Verwaltung von Geldern und Zahlungen im Zusammenhang mit sämtlichen über diese Plattformen ausgeführten Finanztransaktionen. Für die Ausführung solcher Transaktionen müssen Crowdfunding-Dienstleister entweder eine Zulassung beantragen oder auf einen Zahlungsdienstleister oder ein Kreditinstitut zurückgreifen. Die Verordnung schreibt auch Schutzmaßnahmen für das Zulassungsverfahren, die Bewertung der Zuverlässigkeit der Geschäftsführung und die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Projektträger vor. Die Kommission muss in ihrem bis 10. November 2023 vorzulegenden Bericht über die genannte Verordnung bewerten, ob weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten. Daher ist es gerechtfertigt, nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassene Crowdfunding-Plattformen nicht den AML/CFT-Rechtsvorschriften der Union zu unterwerfen.

Erwägungsgrund 13 GWVO

(13) Crowdfunding-Plattformen, die nicht nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassen sind, unterliegen derzeit entweder keinerlei Regulierung oder aber unterschiedlichen Regulierungsansätzen, auch was die Vorschriften und Verfahren gegen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angeht. Um zu einer übereinstimmenden Regelung zu gelangen und unkontrollierte Risiken in diesem Umfeld auszuschließen, sollten alle Crowdfunding-Plattformen, die nicht nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassen sind und den Schutzmaßnahmen jener Verordnung somit nicht unterliegen, den AML/CFT-Vorschriften der Union unterworfen werden, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern.

Erwägungsgrund 14 GWVO

(14) Die Richtlinie (EU) 2015/849 wurde mit dem Ziel erlassen, die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei Barzahlungen über große Beträge zu mindern, indem der Kreis der Verpflichteten auf Personen erweitert wurde, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10 000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt wurde, strengere Vorschriften einzuführen. Dieser Ansatz hat sich angesichts des mangelhaften Verständnisses und der mangelhaften Anwendung der AML/CFT-Anforderungen, der fehlenden Aufsicht und der begrenzten Zahl der verdächtigen Transaktionen, die bei den zentralen Meldestellen gemeldet wurden, als unwirksam erwiesen. Um die Missbrauchsrisiken bei großen Barbeträgen angemessen zu mindern, sollte eine unionsweite Obergrenze für große Bargeldtransaktionen von über 10 000 EUR festgelegt werden. Folglich sollten Personen, die mit Gütern handeln, den AML/CFT-Verpflichtungen nicht mehr unterliegen.

Erwägungsgrund 15 GWVO

(15) Einige Kategorien von Güterhändlern sind dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in besonderem Maße ausgesetzt, weil sie mit hochwertigen Gütern von geringer Größe handeln, die sich leicht transportieren lassen. Aus diesem Grund sollten Personen, die mit Edelmetallen und Edelsteinen handeln, den AML/CFT-Anforderungen unterliegen.

Erwägungsgrund 16 GWVO

(16) Investitionsmigrationsberater sind privatwirtschaftliche Unternehmen, Einrichtungen oder Personen, die im Auftrag von Drittstaatsangehörigen handeln oder direkt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten interagieren oder Vermittlungsdienste für Drittstaatsangehörige erbringen, die gegen Investitionen aller Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen Schenkungen oder gemeinnützige Stiftungen und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen. Aufenthaltsregelungen für Investoren beinhalten Risiken und Anfälligkeiten für Geldwäsche, Korruption und Steuerhinterziehung. Diese Risiken werden durch die grenzüberschreitenden Rechte, die mit dem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat einhergehen, verschärft. Deshalb ist es notwendig, dass Investitionsmigrationsberater den AML/CFT-Verpflichtungen unterliegen. Nicht gelten sollte diese Verordnung für Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren, bei denen als Gegenleistung für die betreffenden Investitionen die Staatsangehörigkeit erworben wird, da davon ausgegangen werden muss, dass solche Regelungen den grundlegenden Status der Unionsbürgerschaft und die loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten untergraben.

Erwägungsgrund 17 GWVO

(17) Verbraucher- und Hypothekarkreditgeber sowie Verbraucher- und Hypothekarkreditvermittler, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind, unterliegen den AML/CFT-Anforderungen auf Unionsebene bislang nicht, wurden wegen ihrer Exponiertheit für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in manchen Mitgliedstaaten aber entsprechenden Verpflichtungen unterworfen. Je nach Geschäftsmodell können solche Verbraucher- und Hypothekarkreditgeber und -vermittler erheblichen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sein. Es ist wichtig sicherzustellen, dass Unternehmen mit ähnlichen Tätigkeiten, die derartigen Risiken ausgesetzt sind, unabhängig davon, ob sie als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten, unter die AML/CFT-Anforderungen fallen. Deshalb ist es angemessen, Verbraucher- und Hypothekarkreditgeber und -vermittler, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind, aufgrund ihrer Tätigkeiten aber Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, einzubeziehen.

Erwägungsgrund 18 GWVO

(18) Um eine übereinstimmende Vorgehensweise sicherzustellen, muss Klarheit darüber geschaffen werden, welche Unternehmen in der Anlagebranche den AML/CFT-Anforderungen unterliegen. Organismen für gemeinsame Anlagen fielen zwar bereits in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849, doch ist es notwendig, die einschlägige Terminologie an die geltenden Rechtsvorschriften der Union für Investmentfonds anzupassen, namentlich an die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 und die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 30 . Da Fonds ohne Rechtspersönlichkeit aufgelegt werden könnten, müssen auch ihre Verwalter in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden. Die AML/CFT-Anforderungen sollten unabhängig davon gelten, in welcher Form Fondsanteile in der Union zum Kauf angeboten werden, und auch dann, wenn Fondsanteile direkt oder indirekt in der Union niedergelassenen Anlegern angeboten werden oder auf Betreiben oder im Auftrag des Fondsverwalters bei solchen Anlegern platziert werden.

Erwägungsgrund 19 GWVO

(19) Es ist wichtig, dass bei der Anwendung der AML/CFT-Anforderungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und alle Anforderungen, die Verpflichteten auferlegt werden, im Verhältnis zu der Rolle stehen, die die Betreffenden bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung spielen können. Deshalb sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz dieser Verordnung bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von den AML/CFT-Anforderungen auszunehmen, wenn deren Tätigkeiten ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beinhalten und wenn die Tätigkeiten von ihrer Art her begrenzt sind. Um eine unionsweit transparente und übereinstimmende Anwendung solcher Ausnahmen sicherzustellen, sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, der es der Kommission ermöglicht, die Notwendigkeit der zu gewährenden Ausnahmen zu überprüfen. Außerdem sollte die Kommission diese Ausnahmen jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

Erwägungsgrund 20 GWVO

(20) Ein stimmiges Regelwerk für die internen Systeme und Kontrollen, das für alle im Binnenmarkt tätigen Verpflichteten gilt, wird die Einhaltung der AML/CFT-Anforderungen stärken und der Aufsicht mehr Wirksamkeit verleihen. Um sicherzustellen, dass die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen gemindert werden, sollten die Verpflichteten über einen internen Kontrollrahmen verfügen, der risikobasierte Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie eine über die gesamte Organisation hinweg klare Aufteilung der Zuständigkeiten beinhaltet. Dem risikobasierten Ansatz dieser Verordnung entsprechend sollten diese Strategien, Kontrollen und Verfahren im Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten stehen und den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gerecht werden, denen das Unternehmen ausgesetzt ist.

Erwägungsgrund 21 GWVO

(21) Ein angemessener risikobasierter Ansatz erfordert, dass die Verpflichteten die inhärenten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen sie aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ausgesetzt sind, ermitteln, um sie wirksam mindern und um sicherstellen zu können, dass ihre Strategien, Verfahren und internen Kontrollen angemessen sind, um diesen inhärenten Risiken zu begegnen. Dabei sollten die Verpflichteten berücksichtigen, wodurch ihre Kunden charakterisiert sind, welche Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen angeboten werden, welche Länder oder geografischen Gebiete betroffen sind und welche Vertriebskanäle genutzt werden. Da sich Risiken naturgemäß verändern, sollte eine derartige Risikobewertung regelmäßig auf Stand gebracht werden.

Erwägungsgrund 20 GWVO

(22) Es ist angemessen, dass den charakteristischen Merkmalen und Bedürfnissen kleinerer Verpflichteter Rechnung getragen und sichergestellt wird, dass diese ihren speziellen Bedürfnissen und der Art ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend behandelt werden. Dies kann beinhalten, dass bestimmte Verpflichtete von der Durchführung einer Risikobewertung freigestellt werden, wenn die Risiken in der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, gut verstanden werden.

Erwägungsgrund 23 GWVO

(23) Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, damit die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung der gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung ermittelt und bewertet und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergriffen werden können. Diese von der FATF neu eingeführten heutigen Standards ersetzen und untergraben keineswegs die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichtet. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP 31 und (GASP) 2016/849 32 des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/2012 33 und (EU) 2017/1509 34 des Rates umgesetzt wurden, bleiben als strenge, regelbasierte Verpflichtungen, die für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich sind, bestehen.

Erwägungsgrund 24 GWVO

(24) Um den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, wird mit dieser Verordnung vorgeschrieben, dass Risiken einer potenziellen Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung auf der Ebene der Verpflichteten ermittelt, verstanden, gesteuert und gemindert werden müssen.

Erwägungsgrund 25 GWVO

(25) Es ist wichtig, dass die Verpflichteten alle Maßnahmen zur Umsetzung interner Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie zur Umsetzung der AML/CFT-Anforderungen auf ihrer Führungsebene treffen. Auch wenn auf Führungsebene eine Person benannt werden sollte, die für die Umsetzung der Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten zuständig ist, sollte die Verantwortung für die Einhaltung der AML/CFT-Anforderungen letztlich beim Leitungsorgan des Unternehmens liegen. Aufgaben im Zusammenhang mit der täglichen Umsetzung der AML/CFT-Strategien, -Kontrollen und -Verfahren des Verpflichteten sollten einem Compliance-Beauftragten übertragen werden.

Erwägungsgrund 26 GWVO

(26) Die wirksame Umsetzung von AML/CFT-Maßnahmen hängt auch entscheidend davon ab, dass die Anforderungen sowie die internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Unternehmens von den Mitarbeitern der Verpflichteten und von ihren Vertretern und Vertriebspartnern, die bei der Umsetzung der AML/CFT-Maßnahmen eine Rolle spielen, verstanden werden. Die Verpflichteten sollten zu diesem Zweck Maßnahmen vorsehen, insbesondere auch Schulungsprogramme.

Erwägungsgrund 27 GWVO

(27) Einzelpersonen, denen im Zusammenhang mit der Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen durch einen Verpflichteten Aufgaben übertragen wurden, sollten in Bezug auf ihre Fähigkeiten, ihre Kenntnisse, ihre Fachkunde, ihre Integrität und ihr Verhalten einer Beurteilung unterzogen werden. Nehmen Mitarbeiter Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen durch den Verpflichteten in Bezug auf Kunden wahr, mit denen sie enge private oder berufliche Beziehungen unterhalten, so kann dies zu Interessenkonflikten führen und die Integrität des Systems untergraben. Daher sollte sichergestellt werden, dass Mitarbeiter, die sich in einer derartigen Situation befinden, in Bezug auf diese Kunden keinerlei Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen durch den Verpflichteten wahrnehmen.

Erwägungsgrund 28 GWVO

(28) Die übereinstimmende Umsetzung gruppenweiter AML/CFT-Strategien und Verfahren ist der Schlüssel zu einem robusten und wirksamen Management von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken innerhalb der Gruppe. Hierzu sollten vom Mutterunternehmen gruppenweite Strategien, Kontrollen und Verfahren beschlossen und umgesetzt werden. Die Verpflichteten innerhalb der Gruppe sollten zum Informationsaustausch verpflichtet sein, wenn eine solche Weitergabe von Informationen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevant ist. Der Informationsaustausch sollte ausreichenden Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Nutzung der Informationen unterliegen. Die AMLA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen für Regulierungsstandards beauftragt werden, mit denen Mindestanforderungen für gruppenweite Verfahren und Strategien festgelegt werden, insbesondere auch Mindeststandards für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten von Mutterunternehmen, die selbst keine Verpflichteten sind.

Erwägungsgrund 29 GWVO

(29) Neben Gruppen gibt es weitere Strukturen wie Netzverbunde oder Personengesellschaften, bei denen Verpflichtete Eigentum, Führung und Compliance-Kontrollen gemeinsam wahrnehmen. Um für alle Branchen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und zugleich eine Überforderung zu vermeiden, sollte die AMLA festlegen, in welchen Fällen für entsprechende Strukturen vergleichbare gruppenweite Strategien gelten sollten.

Erwägungsgrund 30 GWVO

(30) Mitunter befinden sich Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Verpflichteten in Drittländern mit weniger strengen AML/CFT-Mindestanforderungen, insbesondere auch weniger strengen Datenschutzauflagen, als im AML/CFT-Rahmen der Union. In solchen Fällen und um eine Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gänzlich auszuschließen und ein Höchstmaß an Schutz der personenbezogenen Daten von Unionsbürgern zu gewährleisten, sollten diese Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften die auf Unionsebene festgelegten AML/CFT-Anforderungen erfüllen. Lässt das Recht eines Drittlands die Erfüllung dieser Anforderungen nicht zu, beispielsweise weil es der Gruppe aufgrund unzureichenden Datenschutzes oder eines gesetzlichen Bankgeheimnisses in dem betreffenden Drittland nur eingeschränkt möglich ist, auf Informationen zuzugreifen und diese zu verarbeiten oder auszutauschen, so sollten die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die in diesem Drittland ansässigen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften die Risiken wirksam handhaben. Die AMLA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Standards beauftragt werden, in denen festgelegt wird, wie solche zusätzlichen Maßnahmen geartet sein sollten.

Erwägungsgrund 31 GWVO

(31) Die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden sind von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Verpflichteten ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden im Hinblick auf die von diesen ausgehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, überprüfen und überwachen. Dass angehende und bestehende Kunden korrekt identifiziert und ihre Daten überprüft werden, ist von wesentlicher Bedeutung, um die bei Kunden bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, zu verstehen.

Erwägungsgrund 32 GWVO

(32) Es ist notwendig, in der Union einen einheitlichen und hohen Standard für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden zu erreichen, dem harmonisierte Anforderungen für die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität zugrunde liegen und der nationale Unterschiede verringert, damit binnenmarktweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Bestimmungen unionsweit übereinstimmend angewandt werden. Zugleich ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Verpflichteten die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden in risikobasierter Weise anwenden. Der risikobasierte Ansatz ist keine Option, die den Verpflichteten übergroße Freiheiten einräumt. Er beinhaltet eine faktengestützte Entscheidungsfindung, um die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die für die Union und in der Union tätige Marktteilnehmer bestehen, gezielter anzugehen.

Erwägungsgrund 33 GWVO

(33) Die Verpflichteten sollten die Sorgfaltsmaßnahmen nicht bei Kunden anwenden müssen, die gelegentliche oder verbundene Transaktionen unterhalb eines bestimmten Werts tätigen, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Während für die meisten gelegentlichen Transaktionen der Schwellenwert von 10 000 EUR gilt, sollten für Verpflichtete in Branchen oder bei Transaktionen, die ein höheres Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beinhalten, schon ab niedrigeren Transaktionsschwellenwerten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden greifen. Zur Festlegung dieser Branchen oder Transaktionen sowie angemessener Schwellenwerte für diese Branchen oder Transaktionen sollte die AMLA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten.

Erwägungsgrund 34 GWVO

(34) Manche Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass der Verpflichtete eine Geschäftsbeziehung mit einem Händler unterhält und in diesem Rahmen Zahlungsauslösedienste anbietet, über die der Händler Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen erhält, wobei der Verpflichtete jedoch keine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden des Händlers unterhält, der den Zahlungsauslösedienst zur Ausführung einer einzelnen oder einmaligen Transaktion zugunsten des Händlers autorisiert. Bei einem solchen Geschäftsmodell gilt als Kunde des Verpflichteten für die Zwecke der AML/CFT-Vorschriften nicht der Kunde des Händlers, sondern der Händler. Folglich sollte der Verpflichtete die bei der Feststellung der Kundenidentität gebotene Sorgfalt gegenüber dem Händler walten lassen.

Erwägungsgrund 35 GWVO

(35) Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten zur Feststellung der Kundenidentität zwar bis zu einem gewissen Grade harmonisiert, doch wurden keine detaillierten Vorschriften für die von den Verpflichteten einzuhaltenden Verfahren festgelegt. Da dieser Aspekt für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von zentraler Bedeutung ist, ist es angemessen, in Einklang mit dem risikobasierten Ansatz genauere und detailliertere Bestimmungen für die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität einzuführen, unabhängig davon, ob es dabei um natürliche oder juristische Personen, Rechtsvereinbarungen wie Trusts oder nach nationalem Recht rechtsfähige Unternehmen geht.

Erwägungsgrund 36 GWVO

(36) Technologische Entwicklungen und Fortschritte bei der Digitalisierung ermöglichen bei angehenden und bestehenden Kunden eine sichere Identifizierung und Überprüfung aus der Ferne oder auf elektronischem Wege und können die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden aus der Ferne erleichtern. Die Identifizierungslösungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Vorschlag für eine Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität 35 vorgesehen sind, ermöglichen sichere und verlässliche Wege der Kundenidentifizierung und -überprüfung sowohl bei angehenden als auch bei bestehenden Kunden und können die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden aus der Ferne erleichtern. Die in jener Verordnung vorgesehene elektronische Identifizierung sollte von den Verpflichteten als Verfahren für die Kundenidentifizierung berücksichtigt und akzeptiert werden. Diese Identifizierungsverfahren können, sofern geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden, ein standardmäßiges oder sogar ein geringes Risiko beinhalten.

Erwägungsgrund 37 GWVO

(37) Um sicherzustellen, dass das Gelangen illegaler Gelder in das Finanzsystem durch den AML/CFT-Rahmen verhindert wird, sollten die Verpflichteten vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit angehenden Kunden eine dem risikobasierten Ansatz entsprechende Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden durchführen. Damit es jedoch nicht zu unnötigen Verzögerungen in den üblichen Geschäftsabläufen kommt, dürfen die Verpflichteten die Informationen vom angehenden Kunden einholen, während die Geschäftsbeziehung begründet wird. Kredit- und Finanzinstitute dürfen die erforderlichen Informationen von angehenden Kunden einholen, nachdem die Geschäftsbeziehung begründet wurde, sofern Transaktionen erst nach erfolgreicher Abschluss der Sorgfaltsprüfung initiiert werden.

Erwägungsgrund 38 GWVO

(38) Einleger, deren Gelder aus Geldwäsche stammen, sollten von der Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem ausgeschlossen sein. Um zu verhindern, dass solchen Einlegern illegale Gelder erstattet werden, sollten die Kreditinstitute unter Aufsicht der Aufsichtsbehörden eine Sorgfaltsprüfung ihrer Kunden durchführen, wenn ein Ausfall oder ein drohender Ausfall der betreffenden Kreditinstitute festgestellt wurde oder Einlagen für nicht verfügbar erklärt wurden. Jegliche verdächtigen Transaktionen, die bei einer solchen Sorgfaltsprüfung festgestellt werden, sollten von den Kreditinstituten an die zentrale Meldestelle gemeldet werden.

Erwägungsgrund 39 GWVO

(39) Die in Bezug auf den Kunden durchzuführende Sorgfaltsprüfung beschränkt sich nicht auf die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität. Vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder der Durchführung gelegentlicher Transaktionen sollten die Verpflichteten auch Zweck und Art der Geschäftsbeziehung bewerten. Vorvertragliche oder sonstige Informationen, die dem angehenden Kunden über das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung erteilt werden, können zum Verständnis dieses Zwecks beitragen. Die Verpflichteten sollten stets in der Lage sein, Zweck und Art einer angehenden Geschäftsbeziehung eindeutig zu beurteilen. Gibt die angebotene Dienstleistung oder das angebotene Produkt den Kunden die Möglichkeit, verschiedene Arten von Transaktionen oder Tätigkeiten auszuführen, sollten die Verpflichteten ausreichende Informationen darüber einholen, wie der Kunde die Geschäftsbeziehung zu nutzen gedenkt.

Erwägungsgrund 40 GWVO

(40) Um die Wirksamkeit des AML/CFT-Rahmens sicherzustellen, sollten die Verpflichteten die Informationen, die sie von ihren Kunden erhalten, dem risikobasierten Ansatz entsprechend regelmäßig überprüfen. Die Verpflichteten sollten auch ein Überwachungssystem einrichten, um untypische Transaktionen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen könnten, aufzudecken. Um die Wirksamkeit der Transaktionsüberwachung sicherzustellen, sollte sich die Überwachungstätigkeit der Verpflichteten grundsätzlich auf sämtliche Dienstleistungen und Produkte, die Kunden angeboten werden, und auf sämtliche Transaktionen erstrecken, die vom Verpflichteten im Auftrag des Kunden durchgeführt oder dem Kunden angeboten werden. Jedoch brauchen nicht alle Transaktionen einzeln geprüft zu werden. Die Intensität der Überwachung sollte dem risikobasierten Ansatz entsprechen und sich nach präzisen und einschlägigen Kriterien richten, wobei insbesondere die charakteristischen Merkmale der Kunden und das damit verbundene Risikoniveau, die angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie die betroffenen Länder oder geografischen Gebiete berücksichtigt werden sollten. Die AMLA sollte Leitlinien ausarbeiten, um sicherzustellen, dass die Intensität der Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen angemessen ist und im Verhältnis zur Höhe des Risikos steht.

Erwägungsgrund 41 GWVO

(41) Um eine übereinstimmende Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die AMLA die Aufgabe haben, Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden auszuarbeiten. In diesen technischen Regulierungsstandards sollte festgelegt werden, welche Informationen die Verpflichteten je nach Höhe des mit dem einzelnen Kunden verbundenen Risikos mindestens einholen müssen, wenn sie neue Geschäftsbeziehungen zu Kunden eingehen oder bestehende Geschäftsbeziehungen bewerten. Darüber hinaus sollte mit den Entwürfen technischer Regulierungsstandards ausreichende Klarheit geschaffen werden, damit die Marktteilnehmer unter Achtung des Grundsatzes der Technologieneutralität sichere, niedrigschwellige und innovative Wege entwickeln können, um – auch aus der Ferne – die Kundenidentität zu überprüfen und die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden zu erfüllen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu erlassen. Diese spezifischen Aufgaben stehen im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der AMLA nach Maßgabe der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final].

Erwägungsgrund 42 GWVO

(42) Die Harmonisierung der Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden sollte nicht nur zum Ziel haben, dass die mit einem bestehenden oder angehenden Kunden verbundenen Risiken unabhängig davon, an welchem Ort in der Union die Geschäftsbeziehung eröffnet wird, übereinstimmend und gleichermaßen wirksam verstanden werden, wobei die Harmonisierung dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen. Sie sollte auch sicherstellen, dass die bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden eingeholten Informationen von den Verpflichteten nicht für Risikominderungspraktiken verwendet werden, die zur Umgehung anderer rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der in der Richtlinie 2014/92 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 oder in der Richtlinie 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 festgelegten Verpflichtungen, führen könnten, ohne dass die Ziele der Union bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erreicht werden. Um eine ordnungsgemäße Aufsicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden zu ermöglichen, ist es wichtig, dass die Verpflichteten über die im Rahmen der Sorgfaltspflichten getroffenen Maßnahmen und eingeholten Informationen Aufzeichnungen führen, und zwar unabhängig davon, ob eine neue Geschäftsbeziehung mit ihnen begründet wird und ob sie im Falle der Verweigerung einer Geschäftsbeziehung eine verdächtige Transaktion gemeldet haben. Entscheidet sich der Verpflichtete gegen die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem angehenden Kunden, sollten in den Aufzeichnungen über die Sorgfaltsprüfung auch die Gründe für diese Entscheidung festgehalten werden. Dies wird nicht nur den Aufsichtsbehörden die Beurteilung ermöglichen, ob die Verpflichteten ihre Verfahren für die Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden angemessen kalibriert haben und wie sich die Risikolage des Unternehmens entwickelt, sondern auch eine statistische Datenlage dazu aufbauen helfen, wie die Vorschriften über die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden durch Verpflichtete in der gesamten Union angewandt werden.

Erwägungsgrund 43 GWVO

(43) Der im gegenwärtigen AML/CFT-Rahmen vorgesehene Ansatz für die Überprüfung von Bestandskunden ist schon jetzt risikobasiert. Da bestimmte zwischengeschaltete Strukturen jedoch mit einem höheren Risiko für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten verbunden sind, könnten Risiken mit diesem Ansatz möglicherweise nicht rechtzeitig aufgedeckt und bewertet werden. Deshalb ist es wichtig sicherzustellen, dass auch bestimmte klar festgelegte Kategorien von Bestandskunden regelmäßig überwacht werden.

Erwägungsgrund 44 GWVO

(44) Risiken sind naturgemäß veränderlich, und die Variablen können für sich genommen oder in Kombination miteinander das potenzielle Risiko erhöhen oder verringern und damit einen Einfluss darauf haben, welcher Umfang an Präventivmaßnahmen, zum Beispiel an Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden, angemessen ist.

Erwägungsgrund 45 GWVO

(45) Ist das Risiko gering, sollten die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden anwenden dürfen. Dies kommt weder einer Freistellung von den Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden noch einem Verzicht auf derartige Maßnahmen gleich. Es beinhaltet vielmehr einen vereinfachten oder reduzierten Satz an Überprüfungsmaßnahmen, bei denen jedoch alle Komponenten des Standardverfahrens für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden adressiert werden sollten. Dem risikobasierten Ansatz entsprechend sollte es den Verpflichteten gleichwohl möglich sein, die Häufigkeit oder Intensität der Überprüfung von Kunden oder Transaktionen zu verringern oder sich auf angemessene Annahmen hinsichtlich des Zwecks der Geschäftsbeziehung oder der Verwendung einfacher Produkte zu stützen. In den technischen Regulierungsstandards für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden sollte festgelegt werden, welche spezifischen vereinfachten Maßnahmen die Verpflichteten anwenden dürfen, wenn das Risiko laut supranationaler Risikobewertung der Kommission gering ist. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollte die AMLA der Wahrung der sozialen und der finanziellen Inklusion gebührend Rechnung tragen.

Erwägungsgrund 46 GWVO

(46) Es sollte anerkannt werden, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Wenngleich im Rahmen der regulären Anwendung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden die Identität und das Geschäftsprofil aller Kunden festgestellt werden sollten, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität erforderlich ist. Daher müssen detaillierte Vorschriften für solche verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen festgelegt werden, insbesondere auch spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen.

Erwägungsgrund 47 GWVO

(47) Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. Außerdem weisen nicht alle grenzüberschreitenden Korrespondenzbankdienstleistungen gleich hohe Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf. Daher sollte sich die Intensität der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen nach den Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes richten. Nicht angewandt werden sollte der risikobasierte Ansatz jedoch bei der Interaktion mit Respondenzinstituten aus Drittländern, die in ihrem Sitzland nicht physisch präsent sind. Angesichts des hohen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Bank-Mantelgesellschaften, sollten Kreditinstitute und Finanzinstitute keine Korrespondenzbankbeziehungen zu solchen Bank-Mantelgesellschaften unterhalten.

Erwägungsgrund 48 GWVO

(48) Im Kontext der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen muss die Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen nicht in jedem Fall beinhalten, dass die Zustimmung des Leitungsorgans einzuholen ist. Möglich sein sollte die Erteilung einer solchen Zustimmung durch Personen mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichender Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können.

Erwägungsgrund 49 GWVO

(49) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems der Union vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden, um die Drittländer festzulegen, deren nationale AML-/CFT-Systeme Mängel aufweisen, die eine erhebliche Bedrohung für die Integrität des Binnenmarkts der Union darstellen. Da die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen von außerhalb der Union immer neue Formen annehmen, was durch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Technologie und der den Straftätern zur Verfügung stehenden Mittel noch begünstigt wird, muss der rechtliche Rahmen in Bezug auf Drittländer rasch und fortlaufend angepasst werden, um den bestehenden Risiken wirksam zu begegnen und neuen Risiken vorzubeugen. Die Kommission sollte die Informationen internationaler Organisationen und Standardsetzer im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, beispielsweise öffentliche Bekanntgaben der FATF, gegenseitige Evaluierungen oder detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte, berücksichtigen und ihre Bewertungen gegebenenfalls an die darin enthaltenen Änderungen anpassen.

Erwägungsgrund 50 GWVO

(50) Drittländer, für die der maßgebliche internationalen Standardsetzer (die FATF) einen „Aufruf zur Handlung“ ausgegeben hat, weisen in ihren rechtlichen und institutionellen Rahmenwerken für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und deren Umsetzung erhebliche strategische Mängel dauerhafter Art auf, die ein hohes Risiko für das Finanzsystem der Union darstellen dürften. Die Dauerhaftigkeit der erheblichen strategischen Mängel, die das mangelnde Engagement oder beständige Versagen des Drittlands bei der Behebung dieser Mängel widerspiegelt, zeigt eine von diesen Drittländern ausgehende erhöhte Bedrohung an, die eine wirksame, übereinstimmende und harmonisierte Reaktion auf Unionsebene erfordert. Daher sollte den Verpflichteten vorgeschrieben werden, auf gelegentliche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit diesen Hochrisiko-Drittländern sämtliche verfügbaren verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden, um die zugrunde liegenden Risiken zu steuern und zu mindern. Darüber hinaus rechtfertigt das hohe Risiko die Anwendung zusätzlicher spezifischer Gegenmaßnahmen entweder auf der Ebene der Verpflichteten oder durch die Mitgliedstaaten. Durch einen solchen Ansatz würde eine Unterschiedlichkeit der einschlägigen Gegenmaßnahmen vermieden, die Risiken für das gesamte Finanzsystem der Union beinhalten würde. Angesichts ihrer technischen Fachkunde kann die AMLA der Kommission nützliche Hinweise für die Ermittlung angemessener Gegenmaßnahmen geben.

Erwägungsgrund 51 GWVO

(51) Mängel bei der Einhaltung sowohl des rechtlichen als auch des institutionellen AML/CFT-Rahmens und seiner Umsetzung durch Drittländer, die von der FATF „verstärkt überwacht“ werden, sind geeignet, von Straftätern ausgenutzt zu werden. Dies dürfte für das Finanzsystem der Union ein Risiko darstellen, das es zu steuern und zu mindern gilt. Verpflichten sich diese Drittländer, die festgestellten Mängel zu beheben, ist dadurch das Risiko zwar nicht beseitigt, doch sind zur Risikominderung weniger einschneidende Maßnahmen gerechtfertigt als bei Drittländern mit hohem Risiko. In solchen Fällen sollten die Verpflichteten der Union im Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen, die in diesen Drittländern niedergelassen sind, auf gelegentliche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden, die auf die im jeweiligen Drittland festgestellten spezifischen Mängel zugeschnitten sind. Bei einer solchen granularen Ermittlung der anzuwendenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen wäre dem risikobasierten Ansatz entsprechend auch gewährleistet, dass die Maßnahmen im Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen. Um einen solchen übereinstimmenden und verhältnismäßigen Ansatz sicherzustellen, sollte die Kommission festlegen können, welche spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen erforderlich sind, um länderspezifische Risiken zu mindern. Angesichts ihrer technischen Fachkunde kann die AMLA der Kommission nützliche Hinweise für die Festlegung der angemessenen Sorgfaltsmaßnahmen geben.

Erwägungsgrund 52 GWVO

(52) Auch von Ländern, die nicht offiziell Gegenstand eines „Aufrufs zur Handlung“ oder einer „verstärkten Überwachung“ durch die internationalen Standardsetzer sind, könnte eine Bedrohung für die Integrität des Finanzsystems der Union ausgehen. Um diese Risiken zu mindern, sollte die Kommission Maßnahmen ergreifen können, indem sie anhand klarer Kriterien und mit Unterstützung der AMLA festlegt, von welchen Drittländern entweder wegen Mängeln bei der Einhaltung oder wegen erheblicher strategischer Mängel dauerhafter Art im AML/CFT-System der betreffenden Länder eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht, und indem sie entsprechende Maßnahmen zur Risikominderung festlegt. Diese Drittländer sollten von der Kommission ermittelt werden. Je nachdem, wie hoch das Risiko für das Finanzsystem der Union ist, sollte die Kommission die Anwendung entweder aller verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und länderspezifischen Gegenmaßnahmen wie im Falle von Drittländern mit hohem Risiko vorschreiben oder eine länderspezifische verstärkte Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden wie im Falle von Drittländern mit Mängeln bei der Einhaltung.

Erwägungsgrund 53 GWVO

(53) Da sich die AML/CFT-Rahmenwerke dieser Drittländer oder deren Umsetzung verändern können, beispielsweise wenn sich ein Land zur Behebung festgestellter Mängel verpflichtet und hierzu entsprechende AML/CFT-Maßnahmen einführt, durch die sich Art und Höhe der davon ausgehenden Risiken verändern könnten, sollte die Kommission die Festlegung dieser spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass diese verhältnismäßig und adäquat bleiben.

Erwägungsgrund 54 GWVO

(54) Potenzielle externe Bedrohungen für das Finanzsystem der Union gehen nicht nur von Drittländern aus, sondern können auch im Zusammenhang mit spezifischen Kundenrisikofaktoren oder Produkten, Dienstleistungen und Transaktionen oder Vertriebskanälen auftreten, die in Bezug auf ein bestimmtes geografisches Gebiet außerhalb der Union zu beobachten sind. Deshalb müssen Tendenzen, Risiken und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermittelt werden, denen die Verpflichteten in der Union ausgesetzt sein könnten. Die AMLA ist am besten aufgestellt, um neu auftretende ML/TF-Typologien von außerhalb der Union zu erkennen und deren Entwicklung mit dem Ziel zu überwachen, den Verpflichteten in der Union Orientierungshilfe dafür zu geben, ob zur Minderung von derlei Risiken verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden sind.

Erwägungsgrund 55 GWVO

(55) Durch Beziehungen zu Einzelpersonen, die in der Union oder international wichtige öffentliche Ämter ausgeübt haben oder ausüben, und insbesondere durch Beziehungen zu Einzelpersonen aus Ländern, in denen Korruption weit verbreitet ist, kann der Finanzsektor erheblichen Reputations- und Rechtsrisiken ausgesetzt sein. Auch in Anbetracht der internationalen Bemühungen um Korruptionsbekämpfung ist es notwendig, diesen Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und in Bezug auf Personen, die mit wichtigen öffentlichen Funktionen betraut wurden oder die in internationalen Organisationen hohe Positionen bekleiden, angemessene verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden anzuwenden. Daher müssen Maßnahmen festgelegt werden, die die Verpflichteten in Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen anwenden sollten. Um die Anwendung des risikobasierten Ansatzes zu erleichtern, sollte die AMLA beauftragt werden, Leitlinien für die Bewertung des Risikos auszugeben, das mit einer bestimmten Kategorie von politisch exponierten Personen und ihren Familienangehörigen oder bekanntermaßen eng verbundenen Personen einhergeht.

Erwägungsgrund 56 GWVO

(56) Damit politisch exponierte Personen in der Union ermittelt werden können, sollten von den Mitgliedstaaten Listen herausgegeben werden, in denen die einzelnen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter angesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten alle internationalen Organisationen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter in der internationalen Organisation herauszugeben und auf Stand zu halten. Die Kommission sollte beauftragt werden, eine unionsweit gültige Liste der Personen zu erstellen und herauszugeben, die in den Organen oder Einrichtungen der Union mit wichtigen öffentlichen Ämtern betraut sind.

Erwägungsgrund 57 GWVO

(57) Wenn Kunden kein wichtiges öffentliches Amt mehr bekleiden, können sie dennoch weiterhin ein erhöhtes Risiko darstellen, beispielsweise weil sie noch informell Einfluss nehmen könnten oder ihre früheren und ihre aktuellen Funktionen zusammenhängen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verpflichteten diesen fortbestehenden Risiken Rechnung tragen und die Anwendung einer oder mehrerer verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen noch so lange fortsetzen, bis davon ausgegangen werden kann, dass von den betreffenden Einzelpersonen kein Risiko mehr ausgeht, in jedem Fall jedoch noch mindestens 12 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem die Betroffenen kein wichtiges öffentliches Amt mehr bekleiden.

Erwägungsgrund 58 GWVO

(58) Versicherungsunternehmen unterhalten häufig keine Kundenbeziehungen zu den Begünstigten der Versicherungspolicen. Jedoch sollten sie in der Lage sein, Situationen mit erhöhtem Risiko zu erkennen, beispielsweise Situationen, in denen der Erlös aus einer Police einer politisch exponierten Person zugutekommt. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sollte die Versicherungspolice angemessene Maßnahmen zur Identifizierung des Begünstigten beinhalten, so als sei dieser ein neuer Kunde. Derlei Maßnahmen können zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Police getroffen werden, jedoch nicht später.

Erwägungsgrund 59 GWVO

(59) Enge private und berufliche Beziehungen können für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen für politisch exponierte Personen auch auf deren Familienangehörige und bekanntermaßen nahestehende Personen angewandt werden. Die richtige Identifizierung von Familienangehörigen und bekanntermaßen nahestehenden Personen kann von der sozioökonomischen und kulturellen Struktur des Landes der politisch exponierten Person abhängen. In Anbetracht dessen sollte die AMLA die Aufgabe haben, Leitlinien für die Kriterien auszugeben, nach denen als nahestehend anzusehende Personen identifiziert werden sollten.

Erwägungsgrund 60 GWVO

(60) Die Anforderungen für politisch exponierte Personen sowie deren Familienangehörige und nahestehende Personen sind nicht strafrechtlicher, sondern präventiver Art und sollten nicht als Stigmatisierung politisch exponierter Personen in dem Sinne ausgelegt werden, als wären diese an strafbaren Handlungen beteiligt. Die Ablehnung einer Geschäftsbeziehung zu einer Person, die sich lediglich auf die Feststellung stützt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt, läuft dem Buchstaben und dem Geist dieser Verordnung zuwider.

Erwägungsgrund 61 GWVO

(61) Um mehrfache Kundenidentifizierungsverfahren zu vermeiden, sollte es den Verpflichteten vorbehaltlich angemessener Schutzmaßnahmen gestattet sein, auf die von anderen Verpflichteten eingeholten Kundeninformationen zu vertrauen. Vertraut ein Verpflichteter auf einen anderen Verpflichteten, sollte die Letztverantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden bei dem Verpflichteten verbleiben, der sich dafür entscheidet, auf die von einem anderen Verpflichteten durchgeführte Sorgfaltsprüfung zu vertrauen. Der Verpflichtete, auf den vertraut wird, sollte ebenfalls die eigene Verantwortung für die Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen behalten, wozu auch die Pflicht gehört, verdächtige Transaktionen zu melden und Aufzeichnungen zu bewahren.

Erwägungsgrund 62 GWVO

(62) Die Verpflichteten dürfen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden an einen Vertreter oder externen Dienstleister auslagern, es sei denn, sie sind in einem Land niedergelassen, das als Land mit hohem Risiko, als Land mit Mängeln bei der Einhaltung oder als Land eingestuft wird, von dem eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht. Für den Fall, dass zwischen Verpflichteten und nicht unter die AML/CFT-Anforderungen fallenden externen Dienstleistern Vertretungs- oder Auslagerungsverhältnisse bestehen, könnten diesen Vertretern oder Auslagerungsdienstleistern allein aus dem Vertrag zwischen den Parteien, nicht jedoch aus dieser Verordnung AML/CFT-Pflichten erwachsen. Daher sollte die Verantwortung für die Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen gänzlich beim Verpflichteten selbst verbleiben. Der Verpflichtete sollte insbesondere sicherstellen, dass bei Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters für die Fernidentifizierung von Kunden der risikobasierte Ansatz beachtet wird.

Erwägungsgrund 63 GWVO

(63) Damit die Inspruchnahme von Dritten und Auslagerungsverhältnisse effizient funktionieren können, bedarf es größerer Klarheit bei den Bedingungen, unter denen die Inanspruchnahme stattfindet. Die AMLA sollte die Aufgabe haben, Leitlinien dafür zu erarbeiten, unter welchen Bedingungen eine Inanspruchnahme von Dritten und eine Auslagerung erfolgen können und welche Aufgaben und Zuständigkeiten den Beteiligten jeweils zukommen. Um sicherzustellen, dass eine unionsweit übereinstimmende Überwachung der Praktiken bei der Inanspruchnahme von Dritten gewährleistet ist, sollten die Leitlinien auch Klarheit darüber schaffen, wie die Aufsichtsbehörden solche Praktiken berücksichtigen und die Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen durch die Verpflichteten bei Anwendung dieser Praktiken überprüfen sollten.

Erwägungsgrund 64 GWVO

(64) Das Konzept des wirtschaftlichen Eigentümers wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/849 eingeführt, um bei komplexen Gesellschaftsstrukturen für mehr Transparenz zu sorgen. Die Notwendigkeit, auf korrekte, aktuelle und adäquate Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen zu können, ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität andernfalls hinter undurchsichtigen Strukturen verbergen könnten. Nach den gegenwärtigen Bestimmungen haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass in ihrem Gebiet niedergelassene Gesellschaften und sonstige Rechtsträger sowie Express Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen adäquate, korrekte und aktuelle Informationen zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten. Jedoch verlangen die Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Maß an Transparenz. Die Vorschriften werden unterschiedlich ausgelegt, was dazu führt, dass die wirtschaftlichen Eigentümer eines gegebenen Unternehmens oder einer gegebenen Rechtsvereinbarung auf unterschiedliche Weise ermittelt werden. Dies liegt unter anderem daran, dass mittelbares Eigentum an einem Unternehmen oder einer Rechtsvereinbarung nicht auf übereinstimmende Weise berechnet wird. Dies beeinträchtigt die angestrebte Transparenz. Daher ist es notwendig, die Vorschriften klarer zu gestalten, um zu einer übereinstimmenden Definition des wirtschaftlichen Eigentümers und zur binnenmarktweiten Anwendung dieser Definition zu gelangen.

Erwägungsgrund 65 GWVO

(65) Es sollten detaillierte Vorschriften festgelegt werden, um die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern zu ermitteln und die Definitionen des wirtschaftlichen Eigentums zu harmonisieren. Auch wenn ein bestimmter Prozentsatz an Kapitalanteilen oder Eigentumsrechten nicht automatisch die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmt, sollte er doch als einer von mehreren Faktoren zu berücksichtigen sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch beschließen können, dass ein Prozentsatz von unter 25 % ein Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle sein kann. Die Kontrolle durch eine Eigentumsbeteiligung in Höhe von 25 % plus einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil oder sonstige Eigentumsrechte sollte auf jeder Ebene des Eigentums bewertet werden, das heißt, dieser Schwellenwert sollte für jede Verbindung in der Eigentumsstruktur gelten, und jede Verbindung in der Eigentumsstruktur sowie deren Kombination sollte angemessen geprüft werden.

Erwägungsgrund 66 GWVO

(66) Eine aussagefähige Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die Feststellung einer etwaigen anderweitig ausgeübten Kontrolle voraus. Die Feststellung einer Kontrolle durch eine Eigentumsbeteiligung ist notwendig, aber nicht ausreichend, und die erforderlichen Kontrollen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpfen sich nicht darin. Die Prüfung daraufhin, ob eine natürliche Person anderweitig Kontrolle ausübt, ist keine nachgeschaltete Prüfung, die nur dann durchzuführen wäre, wenn keine Eigentumsbeteiligung festgestellt werden kann. Die beiden Prüfungen, das heißt die Prüfung auf eine Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung und die Prüfung auf eine anderweitige Kontrolle, sollten parallel durchgeführt werden. Ausgeübt werden kann anderweitige Kontrolle insbesondere auch durch das Recht, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans der Gesellschaft zu bestellen oder abzuberufen; die Möglichkeit, auf die Entscheidungen der Gesellschaft erheblichen Einfluss zu nehmen; die Kontrolle durch förmliche oder informelle Vereinbarungen mit den Eigentümern oder den Gesellschaftern sowie durch Abstimmungsmodalitäten; Verbindungen zu Familienangehörigen von Führungskräften oder Direktoren oder zu den Eigentümern oder Kontrollinhabern der Gesellschaft; die Nutzung förmlicher oder informeller Nominee-Vereinbarungen.

Erwägungsgrund 67 GWVO

(67) Um wirksame Transparenz zu gewährleisten, sollte ein möglichst breites Spektrum von Rechtsträgern und Rechtsvereinbarungen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragen oder gegründet wurden, in den Geltungsbereich der Vorschriften über das wirtschaftliche Eigentum einbezogen werden. Dies gilt auch für Rechtsträger, die keine Gesellschaften sind, und ähnliche Rechtsvereinbarungen wie Trusts. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten umfassen diese breit gefassten Kategorien eine Vielzahl von unterschiedlichen Organisationsstrukturen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste mit den Arten von Gesellschaften und sonstigen Rechtsträgern übermitteln, bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer nach den Vorschriften ermittelt werden, die für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften gelten. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten Empfehlungen für die spezifischen Vorschriften und Kriterien erteilen, nach denen die wirtschaftlichen Eigentümer von anderen Rechtsträgern als Gesellschaften identifiziert werden sollten.

Erwägungsgrund 68 GWVO

(68)Um sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts und ähnlichen Rechtsträgern, wie Stiftungen oder Rechtsvereinbarungen, übereinstimmend identifiziert werden, müssen harmonisierte Vorschriften für das wirtschaftliche Eigentum festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission eine Liste der Arten von Rechtsträgern und Rechtsvereinbarungen übermitteln, die Express Trusts ähnlich sind und bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer auf dieselbe Weise identifziert werden wie die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts und ähnlichen Rechtsträgern oder Rechtsvereinbarungen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Rechtsvereinbarungen und Rechtsträger nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten zu erlassen, die eine ähnliche Struktur oder Funktion aufweisen wie Express Trusts.

Erwägungsgrund 69 GWVO

(69) Eine übereinstimmende Vorgehensweise bei den Transparenzanforderungen für wirtschaftliches Eigentum setzt auch voraus, dass im gesamten Binnenmarkt dieselben Informationen über wirtschaftliche Eigentümer eingeholt werden. Es ist angemessen, genaue Anforderungen dafür einzuführen, welche Informationen im jeweiligen Einzelfall eingeholt werden sollten. Zu diesen Informationen gehören eine Mindestmenge an personenbezogenen Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer, die Art und der Umfang der wirtschaftlichen Eigentumsrechte an dem Rechtsträger oder der Rechtsvereinbarung sowie Informationen über den Rechtsträger oder die Rechtsvereinbarung.

Erwägungsgrund 70 GWVO

(70) Grundlage für einen wirksamen Rahmen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums ist die Kenntnis von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern über die natürlichen Personen, die deren wirtschaftliche Eigentümer sind. Daher sollten alle Gesellschaften und sonstigen Rechtsträger in der Union korrekte, aktuelle und adäquate Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten. Diese Informationen sollten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und die Identität der für die Aufbewahrung der Informationen verantwortlichen Person sollte an die Register gemeldet werden. Diese Aufbewahrungsfrist ist mit der Aufbewahrungsfrist für Informationen identisch, die im Rahmen der Anwendung der AML/CFT-Anforderungen, wie zum Beispiel der Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden, eingeholt werden. Um sicherzustellen, dass Informationen, beispielsweise über automatische Diskrepanzmeldungen, abgeglichen und überprüft werden können, ist es gerechtfertigt, eine Abstimmung der einschlägigen Datenspeicherungsfristen sicherzustellen.

Erwägungsgrund 71 GWVO

(71) Gesellschaften und andere Rechtsträger sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln. Jedoch kann es Fälle geben, in denen sich keine natürliche Person ermittelt lässt, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht. In solchen Ausnahmefällen können, sofern alle Mittel zur Identifizierung ausgeschöpft sind, bei der Bereitstellung von Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden oder bei der Übermittlung der Informationen an das zentrale Register die Mitglieder der Führungsebene angegeben werden. Gesellschaften und Rechtsträger sollten Aufzeichnungen darüber führen, welche Schritte sie zur Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer unternommen haben, insbesondere wenn sie auf diese als letztes Mittel zulässige Maßnahme zurückgreifen, die gebührend begründet und dokumentiert werden sollte.

Erwägungsgrund 72 GWVO

(72) Es ist notwendig, für die verschiedenen Rechtsformen gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Missbrauch von Trusts und Rechtsvereinbarungen zu vermeiden, die häufig als vielschichtige komplexe Gebilde strukturiert werden, um den wirtschaftlichen Eigentümer weiter zu verschleiern. Die Trustees eines in einem Mitgliedstaat verwalteten Express Trusts sollten daher dafür verantwortlich sein, adäquate, korrekte und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts einzuholen und vorzuhalten, deren Status offenzulegen und diese Informationen an die Verpflichteten zu übermitteln, die ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden erfüllen. Jeder andere wirtschaftliche Eigentümer des Trusts sollte den Trustee bei der Beschaffung dieser Informationen unterstützen.

Erwägungsgrund 73 GWVO

(73) Angesichts der spezifischen Struktur bestimmter Rechtsträger, etwa von Stiftungen, und der Notwendigkeit, in Bezug auf deren wirtschaftliche Eigentümer für ausreichende Transparenz zu sorgen, sollten für solche einem Trust ähnliche Rechtsträger und Rechtsvereinbarungen in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum dieselben Anforderungen gelten wie für Express Trusts.

Erwägungsgrund 74 GWVO

(74) Bei Nominee-Strukturen kann die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer verschleiert werden, da eine bevollmächtigte Person („Nominee“) als Direktor oder Anteilseigner eines Rechtsträgers fungieren kann, während nicht immer offengelegt wird, wer die bevollmächtigende Person (der „Nominator“) ist. Diese Vereinbarungen könnten die Struktur des wirtschaftlichen Eigentums und die Kontrollstruktur verschleiern, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer ihre Identität oder ihre Rolle innerhalb dieser Vereinbarungen nicht offenlegen wollen. Deshalb müssen Transparenzanforderungen eingeführt werden, um zu vermeiden, dass diese Vereinbarungen missbraucht werden und sich Straftäter hinter Personen verstecken können, die für sie handeln. Nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren von Gesellschaften oder anderen Rechtsträgern sollten ausreichende Informationen über die Identität ihrer Nominatoren sowie etwaiger wirtschaftlicher Eigentümer des Nominators vorhalten und diese sowie deren Status gegenüber der Gesellschaft oder anderen Rechtsträgern offenlegen. Dieselben Informationen sollten von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern auch an die Verpflichteten gemeldet werden, wenn Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden durchgeführt werden.

Erwägungsgrund 75 GWVO

(75) Die Risiken von ausländischen Gesellschaften und Rechtsvereinbarungen, die missbraucht werden, um illegal erwirtschaftete Gelder in das Finanzsystem der Union zu schleusen, müssen gemindert werden. Da die in Drittländern geltenden Standards für das wirtschaftliche Eigentum möglicherweise nicht ausreichen, um im selben Maße wie in der Union die Transparenz und zeitnahe Verfügbarkeit von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu ermöglichen, muss dafür gesorgt werden, dass adäquate Mittel vorhanden sind, um in bestimmten Situationen den wirtschaftlichen Eigentümer ausländischer Gesellschaften oder Rechtsvereinbarungen ermitteln zu können. Daher sollten außerhalb der Union gegründete Rechtsträger und Express Trusts oder ähnliche außerhalb der Union verwaltete Rechtsvereinbarungen verpflichtet sein, ihre wirtschaftlichen Eigentümer offenzulegen, wann immer sie in der Union tätig werden, indem sie eine Geschäftsbeziehung zu einem Verpflichteten aus der Union eingehen oder in der Union Immobilien erwerben.

Erwägungsgrund 76 GWVO

(76) Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und wirksame Transparenz in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum sicherzustellen, müssen die für das wirtschaftliche Eigentum geltenden Anforderungen durchgesetzt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Anforderungen Sanktionen verhängen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein und nicht über das zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften notwendige Maß hinausgehen. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionen sollten im Hinblick auf Verstöße gegen die für das wirtschaftliche Eigentum geltenden Anforderungen eine unionsweit gleichwertige Abschreckungswirkung haben.

Erwägungsgrund 77 GWVO

(77) Verdächtige Transaktionen einschließlich des Versuchs und andere Informationen, die für Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung von Belang sind, sollten der zentralen Meldestelle gemeldet werden, die als einzige zentrale nationale Stelle beauftragt sein sollte, Verdachtsmeldung entgegenzunehmen und zu analysieren und die Ergebnisse ihrer Analysen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich des Versuchs sollten unabhängig vom Transaktionsbetrag gemeldet werden. Die Meldungen können auch schwellenwertbasierte Angaben enthalten. Die Offenlegung von Informationen gegenüber der zentralen Meldestelle durch einen Verpflichteten oder einen Mitarbeiter oder Direktor eines Verpflichteten sollte keinen Verstoß gegen eine Einschränkung der Offenlegung von Informationen darstellen und keinerlei Haftung des Verpflichteten oder seiner Direktoren oder Mitarbeiter zur Folge haben.

Erwägungsgrund 78 GWVO

(78) Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Meldepflichten für verdächtige Transaktionen können Verpflichteten, die grenzüberschreitend vertreten oder tätig sind, die Einhaltung der AML/CFT-Vorschriften erschweren. Außerdem wirken sich Struktur und Inhalt der Meldungen verdächtiger Transaktionen auf die Kapazität der zentralen Meldestelle für die Durchführung von Analysen und die Art dieser Analysen aus und beeinflussen auch die Möglichkeiten der zentralen Meldestellen, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. Um den Verpflichteten die Erfüllung ihrer Meldepflichten zu erleichtern und ein wirksameres Funktionieren der Analysetätigkeiten und der diesbezüglichen Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen zu ermöglichen, sollte die AMLA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen ein gemeinsamer Meldebogen für die Meldung verdächtiger Transaktionen festgelegt wird, der unionsweit als einheitliche Grundlage zu verwenden ist.

Erwägungsgrund 79 GWVO

(79) Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, von allen Verpflichteten schnell sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen einzuholen. Ihr ungehinderter und schneller Zugang zu Informationen ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass Finanzströme richtig zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete Verdachtsanzeige, sondern auch andere Faktoren wie eine eigene Analyse der zentralen Meldestellen, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentralen Meldestelle befindliche Informationen sein. Folglich sollten die zentralen Meldestellen im Rahmen ihrer Funktionen selbst dann von einem Verpflichteten Informationen einholen können, wenn zuvor keine Verdachtsanzeige übermittelt wurde. Die Verpflichteten sollten ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens beantworten. In begründeten und dringenden Fällen sollte der Verpflichtete in der Lage sein, dem Ersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von 24 Stunden nachzukommen. Hierunter fallen keine beliebigen Auskunftsersuchen an die Verpflichteten im Rahmen der von der zentralen Meldestelle durchgeführten Analyse, sondern nur Auskunftsersuchen unter hinreichend definierten Bedingungen. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können.

Erwägungsgrund 80 GWVO

(80) Für bestimmte Verpflichtete sollten die Mitgliedstaaten eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung benennen können, die statt der zentralen Meldestelle als Erste zu unterrichten ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bietet ein System, bei dem als Erste eine Selbstverwaltungseinrichtung zu unterrichten ist, eine wichtige Garantie dafür, dass der Schutz der Grundrechte bei den für Rechtsanwälte geltenden Meldepflichten gewahrt bleibt. Die Mitgliedstaaten sollten Mittel und Wege vorsehen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses, der Vertraulichkeit und der Privatsphäre ermöglichen.

Erwägungsgrund 81 GWVO

(81) Beschließt ein Mitgliedstaat, eine solche Selbstverwaltungseinrichtung zu benennen, so kann er zulassen oder vorschreiben, dass die Einrichtung keine Informationen an die zentrale Meldestelle weitergibt, die sie von Personen erhalten hat, die von ihr vertreten werden, soweit die Informationen von einem Klienten der Einrichtung erhalten oder in Bezug auf diesen erlangt wurden, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in einem Gerichtsverfahren oder in Zusammenhang damit verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden.

Erwägungsgrund 82 GWVO

(82) In Ausnahmefällen sollten die Verpflichteten verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zuständigen Behörden ausführen können, falls die Nichtausführung nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Begünstigten einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte. Jedoch sollte ein solcher Ausnahmefall nicht für Transaktionen geltend gemacht werden können, die den von den Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen unterliegen, wonach Finanzmittel oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder denjenigen, die den Terrorismus finanzieren, gemäß den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich einzufrieren sind.

Erwägungsgrund 83 GWVO

(83) Die Vertraulichkeit bei der Meldung verdächtiger Transaktionen und der Übermittlung anderer einschlägiger Informationen an die zentralen Meldestellen ist von wesentlicher Bedeutung, damit die zuständigen Behörden Vermögenswerte, die möglicherweise mit Geldwäsche, ihren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen, einfrieren und beschlagnahmen können. Eine verdächtige Transaktion ist kein Indiz für eine strafbare Tätigkeit. Die Offenlegung einer Verdachtsmeldung kann den Ruf der an der Transaktion Beteiligten schädigen und die Durchführung von Analysen und Untersuchungen gefährden. Deshalb sollten die Verpflichteten sowie ihre Direktoren und Mitarbeiter weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass direkt oder über die Selbstverwaltungseinrichtung eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattfinden könnte. Unter bestimmten Umständen sollte das Verbot der Offenlegung nicht gelten, beispielsweise bei Offenlegungen gegenüber zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen oder bei Offenlegungen zu Strafverfolgungszwecken oder bei Offenlegungen zwischen Verpflichteten, die derselben Gruppe angehören.

Erwägungsgrund 84 GWVO

(84) Um eine Aufdeckung zu vermeiden, bewegen Straftäter illegal erwirtschaftete Gelder über zahlreiche Vermittler. Deshalb ist es wichtig, dass die Verpflichteten die Möglichkeit erhalten, Informationen nicht nur zwischen den Mitgliedern einer Gruppe, sondern in bestimmten Fällen auch zwischen Kredit- und Finanzinstituten und anderen innerhalb von Netzwerken operierenden Unternehmen auszutauschen, wobei die Datenschutzvorschriften gebührend zu achten sind.

Erwägungsgrund 85 GWVO

(85) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 . Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt.

Erwägungsgrund 86 GWVO

(86) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Angleichung des AML/CFT-Rahmens an die überarbeiteten FATF-Empfehlungen in vollem Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt wird, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union und des Schutzes der in der Charta verankerten Grundrechte. Bestimmte Aspekte der Umsetzung des AML/CFT-Rahmens beinhalten die Erhebung, Analyse, Speicherung und Weitergabe von Daten. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter vollständiger Wahrung der Grundrechte nur zu den in dieser Verordnung festgelegten Zwecken und für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden, die laufende Überwachung, die Untersuchung und Meldung außergewöhnlicher und verdächtiger Transaktionen, die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung, die Identifizierung einer politisch exponierten Person sowie den Informationsaustausch durch Kreditinstitute und Finanzinstitute und andere Verpflichtete zulässig sein. Personenbezogene Daten sollten von den Verpflichteten nur in dem Umfang erhoben und weiterverarbeitet werden, wie dies zur Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen notwendig ist, und personenbezogene Daten sollten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die nicht mit diesem Zweck vereinbar ist. Insbesondere die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken sollte strengstens untersagt sein.

Erwägungsgrund 87 GWVO

(87) Wie aus den überarbeiteten FATF-Empfehlungen hervorgeht, sollten die Verpflichteten die erforderlichen Informationen, die sie durch Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden erlangt haben, sowie die Aufzeichnungen über Transaktionen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren, um eine umfassende Kooperation leisten und den Informationsersuchen der zuständigen Behörden zwecks Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zeitnah nachkommen zu können. Um unterschiedliche Vorgehensweisen zu vermeiden, die Auflagen für den Schutz personenbezogener Daten zu erfüllen und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die Aufbewahrungsfrist auf fünf Jahre ab dem Ende einer Geschäftsbeziehung oder nach einer gelegentlichen Transaktion festgesetzt werden.

Erwägungsgrund 88 GWVO

(88) Bezieht sich der Begriff „zuständige Behörden“ auf Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, so schließt er bei den Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beteiligen, die zentrale und die dezentrale Ebene der EUStA ein.

Erwägungsgrund 89 GWVO

(89) Damit während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten und dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die angemessene und wirksame Rechtspflege sichergestellt ist und das reibungslose Zusammenspiel der Verordnung mit dem nationalen Verfahrensrecht ermöglicht wird, sollten Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit laufenden Verfahren zwecks Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung möglicher Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die in den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, ab diesem Datum fünf Jahre lang aufbewahrt werden; dieser Zeitraum sollte um weitere fünf Jahre verlängert werden können.

Erwägungsgrund 90 GWVO

(90) Für personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Verordnung verarbeitet werden, gelten die Zugangsrechte der betroffenen Person. Jedoch würde der Zugang der betroffenen Person zu Informationen im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund können Ausnahmen und Beschränkungen dieses Rechts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 gerechtfertigt sein. Die betroffene Person hat das Recht zu verlangen, dass die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüft, sowie das Recht, einen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 79 jener Verordnung einzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann auch von Amts wegen tätig werden. Unbeschadet der Einschränkungen des Zugangsrechts sollte die Aufsichtsbehörde der betroffenen Person mitteilen können, dass alle erforderlichen Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde erfolgt sind und zu welchen Ergebnissen sie hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verarbeitung gelangt ist.

Erwägungsgrund 91 GWVO

(91) Die Verpflichteten könnten die Dienste anderer privater Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen. Jedoch sollte der AML/CFT-Rahmen nur für die Verpflichteten gelten und die Verantwortung für die Einhaltung der AML/CFT-Anforderungen gänzlich bei den Verpflichteten verbleiben. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu vermeiden, dass bestimmte Dienstleistungen ungewollt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden, muss klargestellt werden, dass Personen, die lediglich Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten handeln, sowie Personen, die für Kreditinstitute oder Finanzinstitute lediglich Nachrichtenübermittlungs- oder andere Unterstützungssysteme für Geltransfers oder Clearing- und Abwicklungssysteme zur Verfügung stellen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Erwägungsgrund 92 GWVO

(92) Die Verpflichteten sollten adäquate und korrekte Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum und zur Kontrolle juristischer Personen einholen und vorhalten. Da Inhaberaktien Eigentumsrechte derjenigen Person verleihen, die das Inhaberzertifikat besitzt, geben sie dem wirtschaftlichen Eigentümer die Möglichkeit, anonym zu bleiben. Um sicherzustellen, dass solche Aktien nicht für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden, sollten Unternehmen – deren Wertpapiere nicht an einem geregelten Markt notiert sind oder deren Aktien als intermediär verwahrte Wertpapiere ausgegeben werden – alle bestehenden Inhaberaktien in Namensaktien umwandeln. Darüber hinaus sollten Bezugsscheine für Inhaberaktien nur in intermediär verwahrter Form zulässig sein.

Erwägungsgrund 93 GWVO

(93) Die Anonymität von Kryptowerten birgt Risiken eines Missbrauchs zu kriminellen Zwecken. Anonyme Krypto-Geldbörsen ermöglichen keine Rückverfolgung von Kryptowertetransfers und erschweren zugleich die Identifizierung möglicherweise verdächtiger verbundener Transaktionen oder die Anwendung hinreichender Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden. Um eine wirksame Anwendung der AML/CFT-Anforderungen auf Kryptowerte zu gewährleisten, ist es notwendig, die Bereitstellung und Verwahrung anonymer Krypto-Geldbörsen durch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu untersagen.

Erwägungsgrund 94 GWVO

(94) Bei Barzahlungen über große Beträge besteht eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; dieses Risiko wurde durch die Anforderung, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche auf Personen, die mit Gütern handeln, angewandt werden müssen, wenn diese Barzahlungen über 10 000 EUR oder mehr tätigen oder entgegennehmen, nicht hinreichend gemindert. Zugleich haben die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt zum Nachteil der Unternehmen in Mitgliedstaaten mit strengeren Kontrollen untergraben. Deshalb ist es notwendig, eine unionsweite Obergrenze für Barzahlungen von 10 000 EUR einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, niedrigere Schwellenwerte und weitere strengere Vorschriften zu erlassen.

Erwägungsgrund 95 GWVO

(95) Die Kommission sollte die Kosten, den Nutzen und die Auswirkungen einer Senkung der Obergrenze für Barzahlungen über große Beträge auf Unionsebene bewerten, um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen noch stärker anzugleichen und die Möglichkeiten für Straftäter, Bargeld zur Geldwäsche zu verwenden, einzuschränken. Bei dieser Bewertung sollte insbesondere geprüft werden, welche harmonisierte Obergrenze für Barzahlungen auf Unionsebene am angemessensten wäre, wobei die derzeit in vielen Mitgliedstaaten geltenden Obergrenzen für Barzahlungen, die Durchsetzbarkeit einer solchen Obergrenze auf Unionsebene und die Auswirkungen einer solchen Obergrenze auf den Status des Euro als gesetzliches Zahlungsmittel berücksichtigt werden sollten.

Erwägungsgrund 96 GWVO

(96) Die Kommission sollte auch die Kosten, den Nutzen und die Auswirkungen einer Absenkung des Schwellenwerts für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer in Fällen bewerten, in denen die Kontrolle im Wege von Eigentumsrechten ausgeübt wird. Bei dieser Bewertung sollten insbesondere die Lehren aus Mitgliedstaaten oder Drittländern mit niedrigeren Schwellenwerten berücksichtigt werden.

Erwägungsgrund 97 GWVO

(97) Um eine übereinstimmende Anwendung der AML/CFT-Anforderungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte zu ergänzen, in denen Drittländer mit hohem Risiko, Drittländer mit Mängeln bei der Einhaltung und Länder, von denen eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht, identifiziert werden und in denen harmonisierte und verhältnismäßige verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen sowie gegebenenfalls risikomindernde Maßnahmen festgelegt werden, sowie durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestanforderungen für gruppenweite Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie der Bedingungen, unter denen Strukturen mit gemeinsamen Eigentums-, Management- oder Compliance-Kontrollen zur Anwendung gruppenweiter Strategien, Kontrollen und Verfahren verpflichtet sind, zur Festlegung der Maßnahmen, die Gruppen zu treffen haben, wenn das Recht von Drittländern die Anwendung gruppenweiter Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie Aufsichtsmaßnahmen nicht gestattet, zur Festlegung der Branchen und Transaktionen, bei denen niedrigere Schwellenwerte für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden gelten, und zur Festlegung der Informationen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden erfoderderlich sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 39 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Erwägungsgrund 98 GWVO

(98) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzulegen, welche Rechtsvereinbarungen nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten mit Express Trusts vergleichbar sind, und um technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen das Format für die Meldung verdächtiger Transaktionen festgelegt wird. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 ausgeübt werden.

Erwägungsgrund 99 GWVO

(99) Diese Verordnung steht im Einklang mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) und der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16 der Charta).

Erwägungsgrund 100 GWVO

(100) Im Einklang mit dem in Artikel 21 der Charta niedergelegten Verbot jeglicher Diskriminierung sollten die Verpflichteten die Risikobewertungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden ohne jede Diskriminierung durchführen.

Erwägungsgrund 101 GWVO

(101) Bei der Ausarbeitung eines Berichts mit einer Beurteilung der Umsetzung dieser Verordnung sollte die Kommission die Achtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze angemessen berücksichtigen.

Erwägungsgrund 102 GWVO

(102) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Erwägungsgrund 103 GWVO

(103) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert [und hat am … eine Stellungnahme 41 abgegeben] –