Artikel 33 GWVO – Liste der wichtigen öffentlichen Ämter

(1)Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht eine Liste mit den genauen Funktionen, die gemäß den nationalen Rechts-und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 angesehen werden, und hält diese auf neuestem Stand. Die Mitgliedstaaten verlangen von jeder in ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisationen, dass sie eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 bei dieser internationalen Organisation veröffentlicht und auf neuestem Stand hält. Diese Listen umfassen auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittländern und auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Listen sowie jede daran vorgenommene Änderung der Kommission und der AMLA.

(2)Die Kommission erstellt eine Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält diese auf neuestem Stand. Diese Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittländern und auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.

(3)Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Listen eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 2 Nummer 25. Diese Liste veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union. Die AMLA stellt die Liste auf ihrer Website zur Verfügung.