Artikel 4 GWVO – Ausnahmen für bestimmte Anbieter von Glücksspieldiensten

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anbieter von Glücksspieldiensten, mit Ausnahme von Kasinos, ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Tätigkeiten dieser Dienste nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung von Glücksspieldiensten durch, bei der Folgendes bewertet wird:

a) die bei den Glücksspieldiensten bestehenden Anfälligkeiten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie risikomindernden Faktoren;

b) die Risiken im Zusammenhang mit dem Umfang der Transaktionen und den verwendeten Zahlungsarten;

c) das geografische Gebiet, in dem die Glücksspieldienste erbracht werden.

Bei der Durchführung solcher Risikobewertungen tragen die Mitgliedstaaten den Ergebnissen der von der Kommission gemäß Artikel 7 der Richtlinie [Bitte Titel des Vorschlags für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final einfügen] erstellten supranationalen Risikobewertung Rechnung.

(3 )Die Mitgliedstaaten legen risikobasierte Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.