Artikel 46 GWVO – Pflichten von Trust-Verwaltern

(1)Die Verwalter eines in einem Mitgliedstaat verwalteten Express Trust und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Position innehaben, müssen angemessene, korrekte und aktuelle Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer bei der Rechtsgestaltung einholen und vorhalten. Diese Informationen sind nach Beendigung ihrer Involvierung in den Express Trust oder die ähnliche Rechtsgestaltung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2)Die in Absatz 1 genannten Personen legen ihren Status offen und legen den Verpflichteten, wenn diese gemäß Kapitel III Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden treffen, die Informationen über den/die wirtschaftlichen Eigentümer vor.

(3)Der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer eines Express Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, bei dem/denen es sich nicht um den Verwalter des Trusts oder eine Person in gleichwertiger Position handelt, legt dem Verwalter oder der Person, die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Position innehat, alle zur Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels notwendigen Informationen vor.

(4)Die Verwalter eines Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Position innehaben, stellen den zuständigen Behörden die nach diesem Artikel eingeholten Informationen auf Verlangen umgehend zur Verfügung.