Artikel 1 GWVO – Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a) die Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;

b) die Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei Rechtsträgern und Rechtsvereinbarungen;

c )die Maßnahmen zur Eindämmmung des Missbrauchs von Inhaberinstrumenten.