Artikel 27 GWVO – Vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Kunden

(1)Ist die Geschäftsbeziehung oder Transaktion unter Berücksichtigung der in den Anhängen II und III festgelegten Risikofaktoren mit einem geringen Risiko verbunden, können die Verpflichteten in Bezug auf den Kunden die nachstehend genannten vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen anwenden:

a)sie können die Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers nach Begründung der Geschäftsbeziehung überprüfen, müssen dies aber spätestens 30 Tage nach Begründung der Geschäftsbeziehung getan haben, sofern das ermittelte geringere Risiko einen solchen Aufschub rechtfertigt;

a)sie können die Abstände, in denen die Kundenidentität erneut zu überprüfen ist, vergrößern;

b)sie können die Menge der Informationen, die zur Feststellung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung eingeholt werden, verringern oder diese von der Art der Transaktionen oder begründeten Geschäftsbeziehungen ableiten;

c)sie können die Abstände, in denen die Transaktionen des Kunden überprüft werden, vergrößern oder den Umfang dieser Überprüfungen verringern;

d)sie können jede andere von der AMLA nach Artikel 22 ermittelte einschlägige vereinfachte Sorgfaltsmaßnahme anwenden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen mit Blick auf die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit und die spezifischen Elemente, die zu der niedrigeren Risikoeinstufung geführt haben, verhältnismäßig sein. Allerdings überwachen die Verpflichteten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

(2)Die Verpflichteten stellen sicher, dass die nach Artikel 7 eingerichteten internen Verfahren die speziellen Maßnahmen für eine vereinfachte Überprüfung enthalten, die bei den verschiedenen Arten von Kunden mit geringerem Risiko einzuleiten sind. Wenn Verpflichtete beschließen, zusätzliche Faktoren für eine geringeres Risiko zu berücksichtigen, müssen sie diese Entscheidung dokumentieren.

(3)Zwecks Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen legen die Verpflichteten Risikomanagementverfahren für die Voraussetzungen fest, unter denen sie Leistungen für einen Kunden erbringen oder Transaktionen für diesen durchführen können, bevor die Überprüfung stattgefunden hat, wozu u. a. eine Begrenzung der Höhe, der Anzahl oder der Arten der möglichen Transaktionen oder die Überwachung der Transaktionen mit dem Ziel zählt, sicherzustellen, dass diese den erwarteten Normen für die betreffende Geschäftsbeziehung entsprechen.

(4)Die Verpflichteten vergewissern sich regelmäßig, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltsprüfung weiterhin gegeben sind. Die Häufigkeit solcher Überprüfungen muss der Art und dem Umfang des Geschäfts und den mit der spezifischen Beziehung verbundenen Risiken angemessen sein.

(5)Von vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen sehen die Verpflichteten immer dann ab, wenn

a)sie Zweifel an der Richtigkeit der vom Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer auf der Stufe der Identifizierung gelieferten Angaben haben oder sie bei diesen Angaben Unstimmigkeiten entdecken;

b)die Faktoren, die auf ein geringeres Risiko schließen lassen, nicht mehr gegeben sind;

c)die Überwachung der Transaktionen des Kunden und die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung eingeholten Informationen das Szenario eines geringeren Risikos ausschließen;

d)ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.