Artikel 32 GWVO – Besondere Bestimmungen für politisch exponierte Personen

(1)Um festzustellen, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt, treffen Verpflichtete nicht nur die in Artikel 16 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden, sondern verfügen zusätzlich dazu über angemessene Risikomanagementsysteme, die auch risikobasierte Verfahren einschließen.

(2)In Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen wenden die Verpflichteten die folgenden Maßnahmen an:

a)sie holen das Einverständnis ihrer Führungsebene ein, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen eingehen oder fortführen;

b)sie treffen angemessene Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit politisch exponierten Personen eingesetzt werden, zu bestimmen;

c)sie unterziehen diese Geschäftsbeziehungen einer verstärkten fortlaufenden Überwachung.

(3)Die AMLA gibt bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien zu folgenden Punkten aus:

a)den Kriterien für die Identifizierung von Personen, die unter die Begriffsbestimmung der bekanntermaßen nahestehenden Personen fallen;

b)der Höhe des Risikos, das mit einer bestimmten Kategorie politisch exponierter Personen, mit deren Familienmitgliedern oder mit bekanntermaßen nahestehenden Personen verbunden ist, einschließlich Leitlinien dazu, wie solche Risiken für die Zwecke des Artikels 35 zu bewerten sind, wenn die Person kein wichtiges öffentliches Amt mehr bekleidet.