Artikel 51 GWVO – Besondere Bestimmungen für die Meldung verdächtiger Transaktionen durch bestimmte Kategorien von Verpflichteten

(1)Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten gestatten, die in Artikel 50 Absatz 1 genannten Informationen an eine von dem Mitgliedstaat benannte Selbstverwaltungseinrichtung weiterzuleiten.

Die benannte Selbstverwaltungseinrichtung leitet die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.

(2)Notare, Rechtsanwälte und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von den in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Anforderungen ausgenommen, soweit dies Informationen betrifft, die sie von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder eingeholt werden.