Artikel 17 GWVO – Unmöglichkeit, die vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden anzuwenden

(1)Kann ein Verpflichteter den in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden nicht nachkommen, sieht er von der Durchführung einer Transaktion oder Begründung einer Geschäftsbeziehung ab, beendet die Geschäftsbeziehung und zieht in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung an die zentrale Meldestelle gemäß Artikel 50 in Betracht.

Notare, Rechtsanwälte und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von Unterabsatz 1 nur ausgenommen, soweit sie die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt.

(2)Wenn Verpflichtete sich bereiterklären oder sich weigern, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, führen sie Aufzeichnungen darüber, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die verlangten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden anzuwenden, wozu auch Aufzeichnungen über die gefassten Entscheidungen sowie die zugehörigen Belege zählen. Im Besitz des Verpflichteten befindliche Unterlagen, Daten oder Informationen werden bei jeder Überarbeitung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden nach Artikel 21 aktualisiert.