(1) Die Verpflichteten verfügen über Strategien, Kontrollen und Verfahren, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen und insbesondere
a) die auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und auf eigener Ebene ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern und zu steuern;
b) zusätzlich zu der Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern.
Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten stehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen
a) die Ausarbeitung interner Strategien, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf Risikomanagementpraxis, Kundensorgfaltspflichten, Verdachtsmeldungen, Inanspruchnahme Dritter und Führung von Aufzeichnungen, Überwachung und Steuerung der Einhaltung solcher Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie Strategien für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 55;
b) Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Ermittlung, Überprüfung und Steuerung von Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen, die mit einem erhöhten oder geringeren Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhergehen;
c) eine unabhängige Audit-Funktion, die die unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren testet;
d) bei Einstellung von Mitarbeitern und deren Einteilung für bestimmte Aufgaben und Funktionen und bei Ernennung von Vertretern und Vertriebspartnern die Überprüfung, dass die betreffenden Personen über einen guten Leumund verfügen, wobei diese Überprüfung den mit den auszuführenden Aufgaben und Funktionen verbundenen Risiken angemessen sein muss;
e) die interne Bekanntgabe der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten, was auch dessen Vertreter und Vertriebspartner einschließt;
f) eine Strategie für die Schulung der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter und Vertriebspartner in Bezug auf die Maßnahmen, die der Verpflichtete getroffen hat, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f dargelegten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren werden schriftlich festgehalten. Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren werden von der Führungsebene gebilligt.
(3) Die Verpflichteten halten die Strategien, Kontrollen und Verfahren auf aktuellem Stand und verbessern sie, wenn Schwachstellen festgestellt werden.
(4) Die AMLA gibt bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien dazu aus, welche Elemente Verpflichtete bei Festlegung des Umfangs ihrer internen Strategien, Kontrollen und Verfahren berücksichtigen sollten.