Artikel 59 GWVO – Begrenzung hoher Bargeldzahlungen

(1)Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Barzahlungen nur in Höhe von maximal 10 000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in der nationalen oder einer Fremdwährung entgegennehmen oder tätigen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.

(2)Nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 98/415/EG des Rates 57 dürfen die Mitgliedstaaten niedrigere Obergrenzen festlegen. Diese sind der Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einführung auf nationaler Ebene mitzuteilen.

(3)Bestehen auf nationaler Ebene bereits Obergrenzen, die unter dem in Absatz 1 festgelegten Limit liegen, so behalten diese ihre Gültigkeit. Die Mitgliedstaaten teilen diese Obergrenzen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

(4)Die in Absatz 1 genannte Obergrenze gilt nicht für

a)Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht in ihrer beruflichen Funktion handeln;

b)Zahlungen oder Einlagen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten vorgenommen werden. In solchen Fällen meldet das Kreditinstitut die über die Obergrenze hinausgehende Zahlung oder Einlage an die zentrale Meldestelle.

(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen natürliche oder juristische Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie in ihrer beruflichen Eigenschaft gegen die in Absatz 1 festgesetzte Obergrenze oder eine von einem Mitgliedstaat beschlossene niedrigere Obergrenze verstoßen, angemessene Maßnahmen eingeleitet werden, wozu auch Sanktionen zählen.

(6)Die Gesamthöhe der Sanktionen wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in einer Weise berechnet, die sicherstellt, dass das Ergebnis der Schwere des Verstoßes angemessen ist und wirkungsvoll von weiteren Verstößen der gleichen Art abschreckt.